Anspruch auf Krankengeld während Urlaub innerhalb der EU

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Während eines Urlaubs innerhalb der Europäischen Union besteht ein Anspruch auf Krankengeld, sofern Arbeitsunfähigkeit bescheinigt ist. Dies wurde vom Sozialgericht Würzburg am 13.12.2016 bestätigt. Anspruch auf Krankengeld haben in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Bezieher von Arbeitslosengeld I, Landwirte, Künstler und Publizisten, behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten sowie Rentner. Voraussetzung für die Zahlung ist die Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit oder die stationäre Behandlung auf Kosten der Krankenkasse. Ausnahmen, bei denen kein Krankengeld gezahlt wird, umfassen Fälle, in denen z.B. der Versicherte trotz Arbeitsunfähigkeit Einkommen bezieht, sich in Elternzeit befindet oder im Ausland aufhält. Krankengeld im EU-Ausland wird gezahlt, wenn sich der Versicherte mit Zustimmung der Krankenkasse dort aufhält. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus einem EU-Land hat dabei die gleiche Gültigkeit wie eine in Deutschland ausgestellte Bescheinigung, und eine Unterbrechung der Zahlungen aufgrund eines Aufenthalts in einem anderen EU-Staat ist nicht zulässig. Für weitere Beratung kontaktieren Sie Rechtsanwalt Markus Karpinski, Fachanwalt für Medizinrecht und Sozialrecht.

Besteht Anspruch auf Krankengeld während eines Urlaubs innerhalb der Europäischen Union?

Ja! Auch während eines Urlaubs innerhalb der Europäischen Union besteht ein Anspruch auf Krankengeld, sofern Arbeitsunfähigkeit besteht und bescheinigt ist. So entschied das Sozialgericht Würzburg am 13.12.2016, Az. S 6 KR 511/16.

Wer bekommt grundsätzlich Krankengeld?

Krankengeld bekommen unter anderem die folgenden in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personengruppen:

  • Arbeiter, Angestellte und Auszubildende
  • Bezieher von Arbeitslosengeld I
  • Landwirte
  • Künstler und Publizisten
  • behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten tätig sind
  • Rentner

Unter welchen Voraussetzungen wird Krankengeld gezahlt?

Voraussetzung ist, dass der oder die Versicherte aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig ist oder auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt wird. Die betroffenen Versicherten müssen ihre Arbeitsunfähigkeit innerhalb von einer Woche nach Beginn bei der Krankenkasse melden.

Wann wird kein Krankengeld gezahlt, obwohl die Voraussetzungen vorliegen?

Es wird kein Krankengeld ausgezahlt, wenn der Anspruch ruht. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der oder die Versicherte auch während der Arbeitsunfähigkeit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhält, Übergangsgeld oder Kurzarbeitergeld bezieht, sich in Elternzeit befindet oder sich im Ausland aufhält. Das gilt auch, wenn der oder die Versicherte während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts arbeitsunfähig erkrankt.

Unter welchen Voraussetzungen bekomme ich dennoch Krankengeld im EU-Ausland?

Wenn sich der oder die Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhält. Ob die Krankenkasse ihre Zustimmung zu dem Auslandsaufenthalt erteilt, kann sie frei entscheiden. Für die Entscheidung sind insbesondere von Bedeutung,

  • welche Zwecke mit dem Auslandsaufenthalt verfolgt werden,
  • ob eine Rückkehr ins Inland möglich und zumutbar ist,
  • mit welchen Mitteln und welchem Grad von Sicherheit die Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden kann und
  • mit welchen Aussichten die Arbeitsunfähigkeit im Inland besser bzw. schneller beseitigt werden könnte.

Ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes in der EU gültig?

Handelt es sich bei dem Ausland um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, muss die Krankenkasse bei ihrer Entscheidung auch das EU-Recht beachten. Das bedeutet zum Beispiel, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die von einem Arzt im EU-Ausland aufgrund seiner Untersuchung ausgestellt wird, die gleiche Rechtsgültigkeit hat wie eine in Deutschland ausgestellte Bescheinigung. Bei Geldleistungen wie dem Krankengeld muss die Krankenkasse außerdem beachten, dass diese nach EU-Recht nicht deshalb zum Ruhen gebracht werden dürfen, weil sich der Berechtigte in einem anderen Mitgliedsstaat aufhält.

Kontaktieren Sie mich, Rechtsanwalt Markus Karpinski, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht von der Kanzlei für Pflegerecht in Lüdinghausen unter 0 25 91 – 20 88 58 und Dortmund unter  02 31 - 22 25 568 .


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