Anspruch auf Trennungsunterhalt auch ohne Zusammenleben möglich?

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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Anspruch auf Trennungsunterhalt auch dann bestehen kann, wenn Ehepartner nie zusammengelebt haben. Dies wurde am Beispiel eines deutsch-britischen Paares mit indischem kulturellen Hintergrund deutlich, deren arrangierte Ehe nicht zur gemeinsamen Haushaltsführung führte, da sie in verschiedenen Städten lebten. Trotz der nie realisierten Pläne, zusammenzuziehen, und der Argumentation des Ehemannes, sie hätten keine „echte Ehe“ geführt, befand das Gericht, dass der Anspruch der Ehefrau auf Trennungsunterhalt gültig ist. Dieser Fall zeigt, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt grundsätzlich bei jeder Ehe besteht. 

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Trennen sich Ehepaare, hat einer der Ehepartner häufig einen Anspruch auf Trennungsunterhalt bis die Scheidung ausgesprochen wird. Doch ist es auch möglich, den Trennungsunterhalt zu erhalten, wenn die Eheleute nie zusammengelebt haben? Das entschied jetzt das OLG Frankfurt a. M.

Verschiedene Lebensmittelpunkte von Anfang an

Die Ehe der Deutschen und des in Paris lebenden Briten, beide mit indischem kulturellen Hintergrund, wurde von deren Eltern arrangiert. Auch nach der Eheschließung lebte die Ehefrau bei ihren Eltern in Frankfurt und arbeitete bei einer Bank. Der Ehemann lebte in Paris, arbeitete dort als Wertpapierhändler und vermietete eine Immobilie. Während des ersten Ehejahres besuchte die Ehefrau ihren Ehemann an ein paar Wochenenden in Paris. Langfristig war geplant, dass die Ehefrau sich nach Paris versetzen lassen sollte, damit beide zusammenleben können.

Dazu kam es jedoch nie. Stattdessen stellten die Eheleute fest, dass sie die Ehe nicht weiterführen möchten. Sie beschlossen, sich zu trennen und scheiden zu lassen.

Trennungsunterhalt

Ab dem Zeitpunkt der Trennung verlangte die Ehefrau Trennungsunterhalt, da ihr Noch-Ehemann ein höheres Einkommen hatte, als sie selbst. Der Mann argumentierte, dass sie keine echte Ehe geführt hätten, die Besuche am Wochenende seien lediglich freundschaftlich gewesen. Seine Noch-Ehefrau erwiderte, dass sie „ein ganz normales Eheleben“ geführt hätten, auch wenn es auf Wunsch des Ehemanns nie zu sexuellen Kontakten gekommen sei.

Die Sicht des OLG Frankfurt a. M.

Das OLG Frankfurt entschied im Sinne der Ehefrau. Für den Trennungsunterhalt sei es nicht relevant, ob das Ehepaar zusammengelebt habe oder nicht. Die Eheleute hatten den Plan zusammenzuziehen, nur wurde er noch nicht umgesetzt. Daher sei der Unterhaltsanspruch auch nicht durch eine fehlende Vereinbarung über das zukünftige gemeinsame Eheleben verwirkt worden. Somit muss der Noch-Ehemann Trennungsunterhalt an seine Noch-Ehefrau zahlen. Auch der nacheheliche Ehegattenunterhalt ist nicht ausgeschlossen worden.

Anwaltliche Hilfe

Der Fall zeigt, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt grundsätzlich bei jeder Ehe besteht und man auch bei zunächst ungewöhnlich erscheinenden Ehen nicht auf seine Unterhaltsansprüche verzichten muss. Trotzdem kommt es immer auf die Prüfung jedes einzelnen Falls an, da ein Anspruch auf Trennungsunterhalt an verschiedene Voraussetzungen geknüpft ist. Ein Fachanwalt für Familienrecht prüft Ihren Fall und steht Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Unterhaltsansprüche zur Seite. Ich helfe Ihnen gerne weiter. Schreiben Sie uns über meine unverbindliche Online-Beratung und schildern Sie mir Ihren Fall oder rufen Sie mich an.


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