Anspruch des Betriebsrates auf einen ausgestatteten eigenen Büroraum nebst Internetzugang

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Es hängt von der Größe des Betriebs und den Besonderheiten des Einzelfalls ab, ob dem Betriebsrat Räume im Betrieb zur ausschließlichen Nutzung oder nur zu bestimmten Zeiten überlassen werden müssen. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln (Beschluss vom 23.01.2013, Aktenzeichen: 5 TaBV 7/12) entschieden. 

Im konkreten Fall hat das LAG einen Anspruch auf einen eigenen, ständigen Büroraum bejaht und dem Betriebsrat auch zugestanden, dass der Raum mit einem Schreibtisch, einem Tisch, mindestens acht Stühlen und einem Aktenschrank ausgestattet wird. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Betriebsrat einen Stuhl mehr als es seiner Größe entspricht verlangt. Dies berücksichtigt die Möglichkeit, dass Externe zur Betriebsratssitzung eingeladen werden.

Außerdem kann der Betriebsrat einen Telefonanschluss und einen PC - auch einen Internetzugang - verlangen. In jüngerer Rechtsprechung nimmt das BAG an, dass sich der Betriebsrat regelmäßig im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums bewegt, wenn er einen Internetzugriff für die einzelnen Mitglieder des Betriebsrats für erforderlich hält (BAG, 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - BAGE 135, 154). Dies impliziert, dass der Betriebsrat regelmäßig die Zurverfügungstellung eines Computers verlangen kann, denn der Internetanschluss setzt regelmäßig die Nutzung des Computers voraus.


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