Ansprüche auf Zinsgutschriften wegen der unwirksamen Zinsanpassungsklauseln in Sparverträgen

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Entscheidung des OLG Dresden zu der Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Leipzig vom 22.04.2020, Aktenzeichen 5 MK 1/19

In der Hochzinsphase der 1990er und 2000er Jahre vertrieben die Raiffeisenbanken und Sparkassen gerne sogenannte Prämiensparverträge unter Bezeichnungen wie Scala S, Vorsorgeplan VR Zukunft, Vermögensplan, Bonusplan, Vorsorgesparen oder Prämiensparen flexibel. 

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Institute verwendeten Klauseln zur Zinsanpassung sind sehr häufig unwirksam. Zu einer häufig verwendeten Fassung hat das OLG Dresden Folgendes geurteilt:

  • Die Zinsanpassungsklausel ist unwirksam.
  • Die Vertragszinsen wurden während der gesamten Laufzeit zu niedrig berechnet.
  • Die Zinsen sind für die gesamte Laufzeit nachzuzahlen.
  • Die in den Verträgen entstandene Lücke ist durch Anwendung eines vergleichbaren Referenzzinses zu schließen.
  • Wichtig: Die Ansprüche sind nach Ansicht des OLG Dresden auch nicht verjährt und können daher auch  Jahrzehnte nach fehlerhafter Gutschrift auf dem Konto des Ratensparplans nachgefordert werden. 

Problematisch ist, welcher Zinssatz anzuwenden ist. 

Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen vom 13.10.2010 (Az.: XI ZR 197/09) und 31.12.2010 (Az.: XI ZR 52/08) festgehalten, dass der für die Verzinsung anzuwendende Referenzzins für die Sparverträge grundsätzlich an Zinsen vergleichbarer langfristiger Spareinlagen zu orientieren ist (BGH, Urteil vom 13.04.2010 – XI ZR 197/09 a. a. O, juris, Rdnr. 22).

Die Sparkassen verteidigen sich immer noch mit Verjährung und haben angekündigt, eine Revision gegen das Urteil zu prüfen. Die Vertragszinsen werden jedoch zunächst jeweils nur rechnerisch ermittelt und dem Konto zugeschlagen und wiederum neu verzinst. 

Bis zur Kündigung des Vertrags ist die Forderung auf Zahlung der Zinsen nicht klagbar. Damit verjähren die Ansprüche auf Auszahlung des Zinsguthabens erst mit der Hauptforderung zu dem Kontoguthaben.

Daher sollte man sich nicht auf die eher bescheidenen Vergleichsangebote der Sparkassen und Raiffeisenbanken einlassen, sondern seine Ansprüche durch einen versierten Anwalt geltend machen.

Lengnick

Rechtsanwalt


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