Zinsanpassung und Zinsanpassungsklauseln bei Prämien Sparverträgen: Anspruch auf Zinsnachzahlungen?

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Zinsanpassung und Zinsanpassungsklauseln bei Prämien Sparverträgen: 

Anspruch auf Zinsnachzahlungen?

1.

Häufig finden sich nicht transparente und unwirksame Vereinbarungen über die Zinsanpassung von Sparverträgen, wenn ein variabler, d.h. veränderlicher Zins vereinbart ist. Regelmäßig ist zusätzlich eine Prämie, ein Bonus oder eine Laufzeit vereinbart. Nur selten kann der Sparkunde den aktuellen Zinssatz dem Kontoauszug des Sparvertrages entnehmen. Betroffen sind Sparverträge der Sparkassen, die unter der Bezeichnung „S-Prämiensparen flexibel", „S-Vorsorgesparen", „S-Scala", „Express" oder „S-Vorsorge plus" angeboten wurden. Beim „S-Prämiensparen flexibel", „Express" oder „S-Vorsorgesparen“ handelt es sich um einen Sparvertrag, der mit Ablauf des 15. bzw. 25. Laufzeitjahres endet und mit einer variablen Verzinsung versehen ist. Der Sparer zahlt einen gleichbleibenden monatlichen Sparbetrag ein. Neben den vereinbarten Zinsen wird eine jährliche Prämie gezahlt, die entweder unverzinslich am Laufzeitende oder verzinslich während der Laufzeit dem Sparkonto gutgeschrieben wird. Die Höhe der Prämie ist abhängig von der Laufzeit und steigt auf 50 bis höchstens 100 % der vertragsgemäß erbrachten Sparleistung. Bei dem Banksparplan „S-Scala“ und dem Riester-Vertrag „S-Vorsorge plus" wird ein in Abhängigkeit von der vereinbarten Laufzeit steigender Bonuszins sowie in einigen Fällen auch ein Schlussbonus gewährt. Die Bonuszinsen sollen grundsätzlich zu den Grundzinsen gewährt werden und diese während der Ansparphase erhöhen. Darüber hinaus sehen einige „S-Vorsorge plus"-Verträge noch einen Schlussbonus vor, der einmalig auf die eingezahlten Beiträge und die staatlichen Zulagen, in Abhängigkeit von der Spardauer, gewährt wird.

Auch die Volksbanken haben teilweise intransparente Zinsanpassungsklauseln verwendet. Solche Verträge werden als „VR-Rente plus“ und „VR-Vorsorgesparen“ bezeichnet.

2.

Die in den vorgenannten Sparverträgen vereinbarten Zinssätze und etwaigen Zinsänderungsklauseln müssen transparent sein, da sie anderenfalls gegen § 308 Nr. 4 BGB verstoßen. Zulässig sind hingegen Zinsanpassungsklauseln, wenn sie das Gebot eines angemessenen Ausgleichs der beiderseitigen Interessen der Vertragspartner beachten, die Zinsänderung nicht zu einer Veränderung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung führt, eine Symmetrie zwischen Zinserhöhung und Zinssenkung besteht und die Zinsanpassungsklausel transparent ist, d.h. eine hinreichende inhaltliche nachvollziehbare Information über den Zinsmechanismus erfolgt.

3.

Das Thema hat besondere Aufmerksamkeit erfahren, weil die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß Pressemitteilung vom 29.01.2021 angekündigt hat, Kreditinstitute verpflichten zu wollen, Prämien-Sparkunden über unwirksame Zinsanpassungsklauseln zu informieren. Die BaFin hat dazu eine Anhörung für eine geplante Allgemeinverfügung veröffentlicht. Betroffen sind langfristige Verträge, die Banken zwischen 1990 und 2010 eingesetzt haben. Diese enthielten Klauseln, die ihnen das Recht einräumten, die zugesicherte Verzinsung einseitig abzuändern. Derartige Vertragsgestaltungen hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2004 für unwirksam erklärt.

Die von der BaFin beabsichtigte Allgemeinverfügung bezüglich der Zinsanpassungsklauseln bei Prämien Sparverträgen sieht unter anderem vor, dass alle betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher, mit denen ein langfristiger Prämiensparvertrag mit uneingeschränkten einseitigen Leistungsbestimmungsrecht bezüglich des Vertragszinses abgeschlossen wurde, über die Unwirksamkeit der darin enthaltenen Zinsanpassungsklauseln sowie das Fehlen einer allgemeinverbindlichen gerichtlichen ergänzenden Vertragsauslegung zu unterrichten und dies zu verbinden mit der unwiderruflichen Zusage, eine noch zu erwartende zivilgerichtliche ergänzende Vertragsauslegung zur Basis einer Nachberechnung der bisherigen Zinsberechnung seit Vertragsbeginn zu machen, oder dem Angebot der Vereinbarung einer sachgerechten, die Vorgaben des BGH aus dem Urteil vom 13.04.2010, XI ZR 197/09 berücksichtigenden, Zinsanpassungsklausel im Rahmen eines individuellen Änderungsvertrages.

Die BaFin beabsichtigt darüber hinaus, den Kreditinstituten aufzugeben, die betroffenen Kunden darüber zu unterrichten, dass ihr Prämiensparvertrag eine unwirksame Zinsanpassungsklausel enthält und  dass der BGH diese Art von Klauseln mit Urteil vom 17.02.2004, Az. XI ZR 140/03 für unwirksam erklärt hat und dass insofern eine Vertragslücke besteht, die zu schließen ist. Darüber hinaus sollen die betroffenen Kreditinstitute ihren Sparkunden hinsichtlich der zu schließenden Vertragslücke in Hinblick auf die unwirksame Zinsanpassungsklausel anbieten, entweder eine gerichtliche Entscheidung für eine sachgerechte Vertragsauslegung abzuwarten oder mit den Kunden eine individuelle Vereinbarung über eine angemessene Zinsanpassung zu treffen.

4. Handlungsempfehlung:

Jeder betroffene Sparkunde sollte seinen Vertrag daraufhin durchsehen, ob möglicherweise eine unwirksame Zinsanpassungsklausel enthalten ist. Dies ist häufig bei den zwischen 1990 und Anfang der 2000-Jahre geschlossenen Sparverträgen und Prämien Sparverträgen mit variablem Zinssatz der Fall. In einem nächsten Schritt ist dann zu prüfen, nach welchen Kriterien die Sparkasse oder das Kreditinstitut bisher den jährlichen Zinssatz angepasst hat und ob diese Zinsanpassung dem relativen Abstand zu dem Referenzzinssatz entspricht, der bei Abschluss des Sparvertrages vorlag. Das Landgericht Deggendorf hat mit Urteil vom 24.09.2020, Az. 31 O 232/20 die von dem Sparkunden durch einen Sachverständigen erstellte Neuberechnung des Zinsanspruchs auf Grundlage des Referenzzinssatzes der Deutschen Bundesbank Nr. BBK01.WX4260 für zutreffend erachtet und dem Kläger einen Anspruch auf Zinsnachzahlung i.H.v. EUR 11.191,88 zugesprochen.

Mit der Unwirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln in Prämien Sparverträgen hat sich auch das OLG Dresden im Rahmen von Musterfeststellungsklagen der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. befasst (Az. 5 MK 2/20 und 5 MK 3/20) und am 31.03.2021 entschieden, dass die dort verwendeten Zinsanpassungsklauseln nicht wirksam waren und daher die Unwirksamkeit dieser Klauseln festzustellen ist.

Jedem betroffenen Sparer ist daher zu raten, die etwaigen Ansprüche aus einer unwirksamen Zinsanpassungsklausel des Sparvertrages anwaltlich prüfen zu lassen und unter Einbeziehung einer/eines Finanzsachverständigen den Zinsanspruch neu berechnen zu lassen, gegebenenfalls auf Grundlage des Referenzzinssatz der Deutschen Bundesbank BBK01.WX4260 (Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe/mittlere Restlaufzeit von über neun bis einschließlich zehn Jahren/Monatswerte).

Rechtsanwalt Dr. Thorsten Krause

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

klkb. Rechtsanwälte PartmbB, Hamburg


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