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Antrag auf Statusfeststellung nur mit fachkundiger Hilfe – Bescheide binden Antragsteller!

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Der Gesetzgeber hat mit dem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) eine kostenfreie Möglichkeit geschaffen, um verbindlich für alle Vertragsparteien und Behörden den sozialrechtlichen Status festzustellen. Allerdings bereitet das Statusfeststellungsverfahren in der Praxis einige Schwierigkeiten und Fallstricke, die es zu kennen gilt. So ist die Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens ein Indiz dafür, dass die Parteien Zweifel an ihrer sozialrechtlichen Bewertung hatten. Wenn dann das Verfahren nicht zum Abschluss gebracht wird, kann in der nächsten Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Vorsatz bei der Nichtabführung der Sozialbeiträge unterstellt werden.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat mit Urteil vom 21.02.2019 – L 10 BA 1824/18 – entschieden:

„(…) § 48 SGB X regelt die Aufhebung von Bescheiden mit Dauerwirkung bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse. Seine Anwendung scheidet vorliegend aus, weil eine Änderung der für die Statusentscheidung der Beklagten im Bescheid vom 20.06.2012 maßgebenden Verhältnisse nicht eingetreten ist. Die einzig feststellbare Änderung stellt der Umstand dar, dass die Klägerin nicht mehr für den Beigeladenen zu 1 tätig ist (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Die Klägerin hatte als Kursleiterin für Sportvereine gearbeitet. Auf ihren Antrag wurde im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV eine selbständige Tätigkeit festgestellt. Da die Klägerin als selbständige „Lehrerin“ nach § 2 SGB VI eingestuft wurde, erfolgte eine Verbeitragung zur Rentenversicherung. Dies hatte die Klägerin nicht bedacht und eine Änderung der Statusentscheidung beantragt. Diese Änderung der Statusentscheidung wurde von der Deutschen Rentenversicherung abgelehnt. Das LSG bestätigte die Entscheidung. Da der Statusbescheid für beide Vertragsparteien (hier Klägerin und Sportverein) gleichermaßen Rechtswirkungen entfaltet, kann nicht eine Partei einseitig eine Änderung der Entscheidung durchsetzen.

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