Approbation verloren - Vergütungsanspruch?

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Mit seinem Urteil vom 28.06.2023 (14 Ca 3796/22 und 14 Ca 11727/22) hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden, dass ein angestellter Arzt, dem seine Approbation abgenommen worden ist, keinen Anspruch auf Lohnzahlung hat – selbst wenn er weiterhin im Krankenhaus tätig war. Die Entscheidung ist durchaus umstritten, denn immerhin wurde ja eine Arbeitsleistung erbracht.


Im zugrundeliegenden Fall klagte ein in einem Krankenhaus angestellter Arzt auf Zahlung einer Monatsvergütung, für den das Krankenhaus ihm nach Einziehung seiner Approbation nicht entlohnte.


Der Kläger war seit 2016 bis Ende Juni 2022 für das Krankenhaus befristet tätig. Bereits im März 2018 verlangte das zuständige Landesamt die Rückgabe seiner Approbation aufgrund von Zweifeln, die sich an seiner Eignung zur Ausführung des Berufes gebildet hatten. Nachdem der Bescheid über die Einziehung an seine bei der Ärztekammer hinterlegten Wohnadresse zugestellt worden war, galt dieser als bestandskräftig. Daraus folgend hätte der Kläger nicht weiter als Arzt tätig sein dürfen.

Entgegen des Bescheides gab er seine Approbation allerdings nicht an das Landesamt zurück. Stattdessen arbeitete und operierte er auch weiterhin im Krankenhaus.

Nachdem sich bei Nachforschungen des Landesamtes herausgestellt hatte, dass der Kläger umgezogen war, wurde Ende Februar 2022 ein weiterer Bescheid an seine neue Adresse versandt.

Im März 2022 setzte er das Krankenhaus über die Einziehung seiner Approbation in Kenntnis, woraufhin es seinen Lohn für diesen Monat nicht auszahlte und die Vergütung der letzten sechs Monate zurückforderte.


Das Arbeitsgericht Berlin entschied, dass dem Kläger kein Anspruch auf Vergütung für März 2022 zustehe. Es gab der Widerklage des Krankenhauses auf Rückzahlung der sechs Monatsvergütungen statt.

Dies begründete das Gericht damit, dass der Kläger in den sechs Monaten seine Arbeitsleistung nicht im erforderlichen Maße erbringen konnte. Zwar sei er körperlich dazu in der Lage gewesen, doch ohne die notwendige Zulassung, habe er seinen Beruf nicht erfüllen können. Das Krankenhaus habe demzufolge die Vergütungen ohne rechtlichen Grund geleistet und könne sie somit zurückverlangen.

Auch eine Verrechnung mit den vom Kläger erbrachten Leistungen sei nicht möglich. Denn aufgrund der möglichen Regressansprüche gegen das Krankenhaus sei dem Krankenhaus kein Vorteil durch seine Arbeitsleistung entstanden.

Des Weiteren sei die vom Kläger vorgebrachte Unkenntnis über den ersten Bescheid irrelevant, da die Zusendung an eine falsche Adresse auf seinem pflichtwidrigen Verhalten beruht habe, seine Adresse bei der Ärztekammer nicht zu aktualisieren.


Das Gericht hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen.



Foto(s): Janus Galka

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