vorzeitige Ruhestandsversetzung im Beamtenrecht und Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

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Die Frühpensionierung im Beamtenrecht nach § 26 BeamtStG bzw. § 44 BBG sowie besonderer Vorschriften ist Dauerthema in Widerspruchsverfahren sowie vor Verwaltungsgerichten sowie Gerichten höherer Instanzen.

Letztlich ist sowohl das Verfahren als auch die inhaltliche Ausgestaltung sehr streng formalisiert. Allerdings sind die Voraussetzungen auch ziemlich komplex und für den Dienstherrn nicht immer einfach zu handhaben.

Deshalb gibt es eine Reihe von Widerspruchs- und Klageverfahren und in den meisten geht es um die Folgen von etwaigen Fehlern die sowohl in den Verfahrensschritten als auch im Bescheid oder Gutachten gemacht wurden.

So ging es auch in einem Fall in Hessen, bei dem ein Polizeibeamter vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist.

Der Bescheid der Behörde litt an umfangreichen Fehlern und wurde letztlich vom Verwaltungsgericht Kassel (Urteil vom 06.11.2023, Aktenzeichen 1 K 2459/19.KS) aufgehoben.

Das Gericht hat schon entschieden, dass alleine die unterbliebene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Verfahren einen beachtlichen Fehler darstellt. Dabei ist die Beteiligung nicht von Amts wegen zu gewähren, sondern auf Antrag. Ein förmlicher Antrag ist jedoch nicht notwendig, sondern der Dienstherr muss über die Behinderung in Kenntnis gesetzt worden sein. Dies war der Fall. Zusätzlich kam hinzu, dass auch ein Gespräch mit der Schwerbehindertenvertretung vor der Untersuchungsanordnung unterblieben ist.

Zusätzlich wurden auch die Maßgaben an schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte nicht beachtet:

"Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte sind gegen ihren Willen wegen Dienstunfähigkeit auf Grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nur dann in den Ruhestand zu versetzen, wenn ärztlich festgestellt wurde, dass sie auch bei weitestgehender Rücksichtnahme nicht fähig sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen.“

Letztlich ist in solchen Fällen ein besonderer Maßstab anzuwenden, der im vorliegenden Fall gar nicht erkennbar war. Folglich wurde der Bescheid aufgehoben. Die Folge ist, dass die vorzeitige Ruhestandsversetzung rückwirkend (auch nach mehreren Jahren) entfällt und die Dienstbezüge nachzuzahlen sind. 

Foto(s): Janus Galka


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