Rückzahlung der Anwärterbezüge/Ausbildungskosten bei Krankheit

  • 1 Minuten Lesezeit
Ausbildungsverhältnisse im öffentlichen Dienst können Vereinbarungen über die Rückerstattung von Ausbildungskosten einschließen, deren Wirksamkeit gesetzlichen Einschränkungen unterliegt. Besonders nach vorzeitiger Beendigung solcher Verhältnisse entspinnt sich häufig Streit über die Rückzahlung der Bezüge. Dabei ist die vollständige Rückforderung in der Regel unzulässig und sowohl das Verschulden des Beamten als auch dessen wirtschaftliche Verhältnisse spielen eine bedeutende Rolle. Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 07.11.2023 (Az. 6 K 125/21) verdeutlicht, dass eine Krankheit, die zur Selbstentlassung führt, nicht zwangsläufig von der Rückzahlungspflicht befreit, da dies als Verschulden gesehen werden kann. Ausnahmen sind möglich, trafen aber im besagten Fall nicht zu. Bei der Beendigung von Ausbildungsverhältnissen im öffentlichen Dienst sollte man die Rückzahlungsfolgen vorsichtig bewerten, um Risiken hoher Rückforderungen zu vermeiden.

Beamtenrecht

Im Rahmen von Ausbildungsverhältnissen im öffentlichen Dienst sind von den Anwärtern in der Regel Vereinbarungen über Ausbildungskostenrückerstattung zu unterschreiben.

Solche Vereinbarungen sind nicht immer wirksam. Es bestehen umfangreiche gesetzliche Grenzen.

Dennoch ergeben sich im Falle der vorzeitigen Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf viele strittige Fragen, ob und in welcher Höhe Ausbildungsbezüge zurückzuzahlen sind.

Unzulässig ist in der Regele die Rückforderung sämtlicher Bezüge. Ebenso bestehen Grenzen beim Verschulden sowie hinsichtlich der Höhe bei den wirtschaftlichen Verhältnissen.

In einem kürzliche entschiedenen Fall ging es um die Rückforderung von Ausbildungskosten aufgrund einer Krankheit.

Der Dienstherr forderte über 14.000 € per Bescheid zurück. Die Beamtin hat gegen die Rückforderung Widerspruch und Klage erhoben.

Das Verwaltungsgericht Bremen hat mit Urteil vom 07.11.2023 (Az. 6 K 125/21) die Klage abgewiesen.

Das Gericht ging davon aus, dass eine Entlassung auf eigenen Antrag – auch wenn eine Krankheit zu Grunde liegt – grundsätzlich aus der Sphäre des Betroffenen folgt und damit "Verschulden" des Beamten ist. Im Falle von Krankheiten gibt es durchaus auch Ausnahmen von der Regel, dass eine Entlassung auf eigenen Antrag die Rückzahlung der Bezüge zur Folge hat. Diese Ausnahmen waren jedoch im verhandelten Fall nicht einschlägig.

Bei Beendigung von Ausbildungsverhältnissen ist immer auch die Folge der Rückzahlung in den Blick zu nehmen, dies ist die Regel. Ist eine Entlassung auf eigenen Antrag beabsichtigt, sollte jedenfalls die Gefahr einer hohen Rückforderung nicht unterschätzt werden.

Foto(s): Janus Galka


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dipl. Verwaltungswirt (FH), Janus Galka LL.M. Eur.

Beiträge zum Thema