Arbeitgeber-Bewertung – was ist erlaubt?
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Das Bewerten von Arbeitgebern auf Online-Portalen wird immer beliebter. Unternehmen wie Restaurants, Hotels und Produkte werden bereits bewertet, jetzt sind auch Arbeitgeber an der Reihe. Bewertungsportale wie Glassdoor und Kununu bieten eine Plattform, um Unternehmen zu bewerten und Arbeitssuchenden bei der Jobwahl zu helfen. Positive Bewertungen von zufriedenen Mitarbeitern können dabei genauso wie negative Bewertungen von unzufriedenen Mitarbeitern abgegeben werden. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, auf Bewertungen zu reagieren und Missverständnisse aufzuklären. Diese Plattformen sind nicht nur für Jobsuchende von Interesse, sondern auch für Unternehmen, um ihr Image zu verbessern. Kununu ist das größte Portal für Arbeitgeberbewertungen in Deutschland und Europa, mit über 4,4 Millionen Bewertungen von fast einer Million Arbeitgebern in der Datenbank. Interessierte können Bewertungen lesen, ohne sich registrieren zu müssen, aber um selbst zu bewerten, ist eine Anmeldung erforderlich.
Jobbewertungen sind heutzutage ein wichtiger Bestandteil der Arbeitswelt. Immer mehr Arbeitnehmer nutzen Plattformen wie Kununu oder Glassdoor, um ihre Erfahrungen mit aktuellen oder ehemaligen Arbeitgebern zu teilen. Doch was ist bei Jobbewertungen eigentlich erlaubt?
Grundsätzlich gilt, dass Bewertende ihre Meinung frei äußern dürfen. Es ist wichtig, dass diese Meinung wahrheitsgemäß und genau ist. Nur Personen, die sich bei dem zu bewertenden Arbeitgeber beworben haben, dort gearbeitet haben oder noch arbeiten, dürfen eine Bewertung abgeben. Zudem ist es wichtig zu beachten, dass ein Autor nur alle zwölf Monate eine Bewertung über seinen aktuellen Arbeitgeber abgeben darf. Wenn es um einen früheren Arbeitgeber geht, ist nur eine Bewertung erlaubt.
Es ist jedoch möglich, eine bereits abgegebene Bewertung zu bearbeiten oder anzupassen. Dafür ist eine gültige E-Mail-Adresse erforderlich, damit das Bewertungsportal im Fall von Rückfragen Kontakt aufnehmen kann. Die Bewertungen müssen freiwillig und ohne Druck verfasst werden. Persönliche und ehrliche Meinungen und Erfahrungen sind ausdrücklich erwünscht.
Bewertungsportale legen großen Wert auf freie Meinungsäußerung. Dennoch kann es vorkommen, dass das Portal den Bewertenden um Belege oder konkretere Informationen bittet. Arbeitgeber dürfen ihre Beschäftigten und Bewerber dazu einladen, auf freiwilliger Basis eine Beurteilung abzugeben. Dies kann auf unterschiedliche Weise geschehen, zum Beispiel durch persönliche Ansprache, Newsletter oder Informationsmaterial im Intranet des Unternehmens.
Dennoch gibt es einige Dinge, die bei Jobbewertungen nicht erlaubt sind. Beleidigungen, unwahre Tatsachen und rufschädigende Aussagen sind verboten. Beleidigungen können strafrechtliche Konsequenzen haben, ebenso wie falsche Verdächtigungen oder die Verbreitung vertraulicher Informationen. Kritik ist zwar erlaubt, muss jedoch auf Nachfrage belegt werden können.
Rufschädigende Aussagen und üble Nachrede sind ebenfalls nicht erlaubt. Es ist wichtig zu beachten, dass eine Behauptung, die dazu dient, den Arbeitgeber in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen, als üble Nachrede betrachtet wird. Dabei ist entscheidend, ob die Behauptung belegbar und wahr ist. Sind die Behauptungen wahr, sind sie zulässig. Rufschädigende Äußerungen werden gesondert im Strafgesetzbuch behandelt und sind ebenfalls unzulässig.
Beleidigungen und Verleumdungen sind untersagt. Neben der Rufschädigung sind auch Beleidigungen nach § 185 des Strafgesetzbuches (StGB) verboten. Beleidigungen werden oft als Beschimpfungen oder Kraftausdrücke definiert. Da Beleidigungen strafrechtlich relevant sind, sind sie auf Job-Bewertungsportalen nicht erlaubt.
Keine Preisgabe von Betriebsgeheimnissen! Geschäftsgeheimnisse sind wertvolle Informationen, die nicht öffentlich bekannt sind. Arbeitnehmer sind grundsätzlich dazu verpflichtet, diese Geheimnisse zu bewahren, selbst wenn der Arbeitsvertrag keine entsprechende Regelung enthält. Kundenlisten, Umsatzzahlen und ähnliches zählen hierzu.
Anonymität wahren und keine privaten Daten preisgeben! Bewertungen auf Portalen sollten keine Namen von Mitarbeitenden oder Vorgesetzten enthalten, um die Vertraulichkeit zu wahren. In der Regel sind die Bewertenden anonym. Um nicht angreifbar zu sein, sollten keine privaten Daten genannt werden.
Strafrechtliche Konsequenzen bei Falschbewertungen! Bei rechtswidrigen Bewertungen hat der Arbeitgeber das Recht, eine Löschung bei Plattformen wie Kununu zu beantragen. Der Verfasser kann mit Geld- oder Freiheitsstrafen belegt werden. Auch arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Abmahnung oder Kündigung sind möglich. Emotionen spielen hierbei keine Rolle, sondern allein juristische Definitionen und Fakten.
Bevor eine Bewertung verfasst wird, sollte jeder die Konsequenzen bedenken. Arbeitgeber-Bewertungen müssen rechtlich korrekt und respektvoll sein, um negative Folgen zu vermeiden.
Insgesamt ist es wichtig, dass Jobbewertungen auf seriösen und vertrauenswürdigen Plattformen abgegeben werden. Es ist ratsam, sich vorab mit den Richtlinien der jeweiligen Plattform vertraut zu machen, um auf der sicheren Seite zu sein. Nur so können Arbeitnehmer ihre Erfahrungen teilen, ohne in rechtliche Schwierigkeiten zu geraten. Letztendlich dienen Jobbewertungen dazu, ein umfassendes Bild von einem Arbeitgeber zu erhalten und anderen Arbeitnehmern bei ihrer Entscheidung zu helfen.
Fachanwalt für Arbeitsrecht Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Kündigungsschutz & Arbeitsrecht von der Schwerpunktkanzlei JURA.CC informiert Sie gern zum Kündigungsschutzrecht bei einer Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber auch zur Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht, um eine angemessene und möglichst hohe Abfindungs-Zahlung durch den Arbeitgeber zu erhalten und ggf. auch noch ein sehr gutes Arbeitszeugnis, damit Sie einen neuen tollen Job bekommen können!
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