Arbeitgeber bietet einen Aufhebungsvertrag an. Was sollte der Arbeitnehmer tun?

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Es kommt letztlich auf den Inhalt des Aufhebungsvertrags, den Status im Arbeitsverhältnis, also ob der Arbeitnehmer z.B. Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt und die wirtschaftlichen Situation des Arbeitgebers an. Daher können die folgenden Ausführungen keine arbeitsrechtliche Beratung ersetzen, aber auf einige „Fallstricke“ hinweisen.

Die Konsequenz eines geschlossenen Aufhebungsvertrags ist zunächst die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses, denn der Aufhebungsvertrag bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers und kann nicht erzwungen werden.

Da es Fälle gibt, wo der Arbeitnehmer mit einem solchen Vertrag „überrumpelt“ wird oder gar eine ansonsten fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt wird, gibt es die Möglichkeit, einen bereits geschlossenen Aufhebungsvertrag anzufechten. Hier gelten aber enge Voraussetzungen, auf die ich in einem gesonderten Beitrag demnächst eingehen werde.

Daher sollte man es im Zweifel auf eine fristlose Kündigung ankommen lassen und dagegen zwingend innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage einreichen, bevor man meint, einen Aufhebungsvertrag unterschreiben zu müssen.

Wirkt ein Arbeitnehmer durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit, führt dies grundsätzlich zu einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen, es sei denn, er hat einen wichtigen Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrags.

Auch hier gibt es also Ausnahmen, die man im Vorfeld des Abschlusses eines Aufhebungsvertrags prüfen und über die Bundesagentur für Arbeit absichern lassen könnte.

Oftmals wird in einem Aufhebungsvertrag eine Abfindung vereinbart. Hier stellt sich dann oftmals die Frage, ob diese Einfluss auf den Bezug von Arbeitslosengeld hat, also die Abfindung angerechnet wird.

Hier kommt es darauf an, ob der Aufhebungsvertrag so gestaltet ist, dass die darin enthaltende Beendigungsfrist nicht kürzer ist, als im Falle, wenn der Arbeitgeber kündigen würde.

Wenn der Arbeitnehmer nämlich selbst daran mitwirkt, dass das Arbeitsverhältnis schneller endet, als der Arbeitgeber dies mit einer von ihm ausgesprochenen Kündigung hätte erreichen können, so findet eine Anrechnung der Abfindung bezüglich des Bezugs von Arbeitslosengeld statt.

Es gibt sicherlich noch weitere Themen, die im Zusammenhang mit Aufhebungsverträgen stehen, aber in meiner beruflichen Praxis häufen sich doch besonders Fragen aus dem Bereich der hier grob angeschnittenen Themenbereiche.

Am Ende ist es sicherlich immer ratsam, das Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags nicht vorschnell zu unterschreiben, sondern sich von einem Arbeitsrechtler vorher beraten zu lassen. Im Zweifel riskiert der Arbeitnehmer möglicherweise eine Kündigung. Aber dagegen besteht die Möglichkeit der Kündigungsschutzklage. Die Möglichkeit einen Aufhebungsvertrag anzufechten und diese Anfechtung auch dem Arbeitsgericht plausibel zu machen, sind einfach enger, ausgenommen die Fälle, wo der Arbeitnehmer mit Arglist oder Drohung agiert. Letztere Fälle sind jedoch nicht die Regel. Oftmals wird Druck unterhalb dieser Schwelle ausgeübt. Dann ist es kaum noch möglich einen Aufhebungsvertrag anzufechten.


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