Gestaltung des Dienstplans: Arbeitgeber haben Gesundheit der Beschäftigten zu beachten

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Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Schichten unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands seiner Arbeitnehmer einzuteilen. Das bedeutet, dass der Beschäftigte keine Nachtdienste abzuleisten hat, wenn er gesundheitlich dazu nicht mehr fähig ist. Hierbei liegt nicht zwingend Arbeits-Unfähigkeit vor. Dies gilt auch, wenn die Nachtarbeit vertraglich geregelt ist.


Der Fall: Eine Pflegekraft verklagt ihren Arbeitgeber (Az. 10 AZR 637/13)

Die Klägerin, eine Krankenpflegerin, leistet zum Zeitpunkt der Klage seit 30 Jahren Schichtdienst im selben Krankenhaus. Laut ihrem Arbeitsvertrag ist sie zur Schichtarbeit in Wechselschichten verpflichtet. Dies beinhaltet auch die Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie Nachtarbeit.

Die Klägerin leidet unter gesundheitlichen Problemen. Diesbezüglich ist auch eine medizinische Behandlung notwendig. Aus diesem Grund wollte die Pflegekraft keine Nachtschichten mehr übernehmen. Sie ließ sich diesbezüglich betriebsärztlich untersuchen. Der Betriebsarzt bestätigte, dass die Klägerin gesundheitlich keine Nachtdienste mehr leisten kann.

Der Pflegedirektor schickte sie aufgrund dessen nach Hause und erklärte ihr, sie sei ab sofort arbeitsunfähig und erhalte sechs Wochen lang Lohnfortzahlung. Die Klägerin beharrte jedoch darauf, sie könne alle anderen Schichten, bis auf den Nachtdienst, ableisten. Deswegen liege keine Arbeits-Unfähigkeit vor. Der Arbeitgeber beschäftigte und entlohnte sie das folgende halbe Jahr dennoch nicht. Aus diesem Grund verklagte die Krankenpflegerin ihren Arbeitgeber.


Das Urteil des Bundes-Arbeitsgerichts (BAG): Es liegt keine Arbeits-Unfähigkeit vor, nur weil der Beschäftigte gesundheitlich keine Nachtdienste ableisten kann

Das BAG urteilte, die Klägerin sei fähig, die notwendigen Aufgaben als Krankenpflegerin auszuführen. Deshalb liege keine Arbeits-Unfähigkeit vor. Dies habe der Arbeitgeber zu berücksichtigen und den Schichtdienst dementsprechend zu gestalten. Das BAG argumentierte weiter, die Klägerin habe schließlich gemäß Vertrag ihre Arbeitsleistung angeboten. Diese habe der Arbeitgeber jedoch verweigert. Deswegen handele es sich hierbei um Annahmeverzug.

Die Krankenpflegerin erhielt ihren Arbeitsplatz zurück. Außerdem sprach ihr das BAG den rückwirkenden Anspruch auf das Entgelt zu.


Fazit

Ein Schichtarbeiter hat demnach gemäß § 6 Abs.4a ArbZG das Recht, bestimmte Schichten abzulehnen, wenn dies seine Gesundheit gefährdet. Allerdings ist hier ein Interessens-Ausgleich notwendig. Schließlich sind auch dringende betriebliche Erfordernisse gemäß § 6 Abs. 4 ArbZG zu berücksichtigen.

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