Arbeitgeber zahlt Gehalt nicht. Was ist zu tun?

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Man schaut am Ende des Monats auf sein Bankkonto und stellt erschrocken fest, dass noch kein Gehalt auf dem Konto ist. Auch am darauffolgenden Tag ist noch kein Geld da, obwohl im Arbeitsvertrag als Auszahlungstag der letzte Tag des Monats vereinbart ist. Was kann man nun tun?

1. Ausschlussfristen beachten

Man sollte zunächst einmal einen Blick in den Arbeitsvertrag werfen. Hier sind (oftmals ziemlich am Ende eines Arbeitsvertrages) Ausschlussfristen geregelt. Verpasst man die Ausschlussfrist, so kann man den Anspruch nicht mehr geltend machen auch wenn man eigentlich im Recht ist. Einige Ausschlussklauseln sind unwirksam, z.B. weil sie die Schriftform (also ein eigenhändig unterschriebenes Dokument) für die Geltendmachung des Anspruchs verlangen und seit dem 01.10.2016 nach § 309 Nr. 13 lit. b) BGB keine strengere Form als die Textform (also z.B. E-Mail) verlangt werden darf. Hier sollte man jedoch auf Nummer sicher gehen und den Anspruch trotzdem nachweisbar geltend machen.

2. Anspruch möglichst schnell gerichtlich geltend machen

Soweit der Arbeitgeber die Zahlung verweigert oder einen vertröstet, sollte man den Anspruch relativ zügig gerichtlich geltend machen. Bis zu einer Entscheidung von dem Arbeitsgericht vergehen in der Regel mindestens 2-3 Monate (Ausnahme: der Arbeitgeber erscheint im Gütetermin nicht und es ergeht bereits dort ein sog. Versäumnisurteil). Ist ein Urteil ergangen, muss dieses noch vollstreckt werden. Auch dieser Prozess kann weitere mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Im Ausnahmefall kommt eine einstweilige Verfügung (also ein Eilverfahren) in Betracht, das wesentlich schneller durchgeführt werden kann. Ein Eilverfahren ist jedoch nur möglich, wenn man nachweisen kann, dass man sich in einer Notlage befinden und der ausstehende Lohn dringend für den Lebensunterhalt benötigt wird.

3. Unter Umständen „Zurückbehaltungsrecht“ geltend machen. 

Ist der Arbeitgeber zwei oder mehr Gehälter in Verzug, kommt nach den Umständen des Einzelfalls ein Zurückbehaltungsrecht in Betracht. Ein Zurückbehaltungsrecht in diesem Zusammenhang bedeutet, dass man nicht arbeiten muss, solange der Arbeitgeber die rückständigen Löhne nicht bezahlt. Die berechtigte Zurückbehaltung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer führt zwar zum Arbeitsausfall. Diesen muss der Arbeitgeber jedoch vergüten, weil er sich während der berechtigten Zurückbehaltung im Annahmeverzug befindet. Bei der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts, sollte man dieses frühzeitig unter Fristsetzung ankündigen und die ausstehenden Gehälter so genau wie möglich beziffern.

4. Arbeitslosengeld beantragen

Für die Zeit der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts kann man sich arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen. Dies geht im Rahmen der sog. Gleichwohlgewährung, obwohl man offiziell noch in einem Arbeitsverhältnis steht. Für die Gleichwohlgewährung verlangt die Agentur für Arbeit in der Regel ebenfalls mind. zwei rückständige Gehälter.

Foto(s): Andreas Jakobs

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