Arbeitnehmer haftet nicht für gestohlene Mobiltelefone

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Das Arbeitsgericht Oberhausen entschied mit Urteil vom 24.11.2011, dass einem Verkaufsberater, der sich in einem Kundengespräch befindet, nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, wenn während dieser Zeit ein Diebstahl im Lager stattfindet. Es besteht keine Pflicht zur Leistung von Schadenersatz.

In dem vorliegenden Fall ereignete sich folgender Vorfall: Während sich der Kläger, Angestellter eines Handy-Shops, in einem Verkaufsgespräch befand, wurden mehrere hochwertige Mobiltelefone, im Wert von 6.040 Euro, aus dem Lager des Ladens entwendet.

Der zum Einzelhandelskaufmann ausgebildete Kläger, verlangt nun die Zahlung des restlichen Gehalts aus dem bereits beendeten Arbeitsverhältnis. Der Beklagte verweigerte bislang die Zahlung und forderte in Form einer Widerklage, Schadenersatz vom Kläger für zwölf gestohlene Mobiltelefone.

Das Arbeitsgericht Oberhausen gab der Klage des Angestellten statt und wies die Widerklage des Shop-Betreibers ab, so dass der Beklagte den Schaden nicht mit den Lohnansprüchen des Klägers aufrechnen durfte. Es begründete seine Auffassung damit, dass dem Kläger nur leichte Fahrlässigkeit zu zuordnen ist und daraus kein Schadenersatzanspruch, in Hinblick auf die eingeschränkte Haftung von Arbeitnehmern, entstanden ist.


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