Arbeitnehmer muss Überstunden im Prozess genau darlegen - keine Abrechnungspflicht des Arbeitgebers

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Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat hat mit Beschluss vom 03.06.2013 (Aktenzeichen: 1 Ta 92/13) entschieden:

„Für eine Stufenklage auf Abrechnung von Überstunden und Zahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Nettobetrages besteht regelmäßig keine Erfolgsaussicht. Ein Arbeitnehmer hat bei der Geltendmachung von Überstunden von sich aus darzulegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus auf Anweisung des Arbeitgebers gearbeitet hat. Dies bedeutet, er muss seine Ansprüche konkret beziffern und kann diese Darlegungspflicht nicht auf den Arbeitgeber verlagern."

Will ein Arbeitnehmer die Bezahlung von Überstunden gerichtlich durchsetzen, muss er ganz genau die Überstunden nach Datum und Uhrzeit darlegen. Er muss auch darlegen, dass der Arbeitgeber diese Überstunden angeordnet hatte.

Bestreitet der Arbeitgeber die Überstunden oder deren Anordnung, muss der Arbeitnehmer seine Behauptungen beweisen.

An diesen Voraussetzungen scheitert in der Praxis oft die Geltendmachung von Überstundenvergütungen. Arbeitnehmer, die öfters Überstunden leisten, sollten also darauf achten, dass die Bezahlung jeweils spätestens im Folgemonat erfolgt. Wenn die Stunden auf einem Zeitkonto gutgeschrieben werden, sollte der Arbeitnehmer auf schriftlichen Mitteilungen bestehen.


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