Arbeitnehmer wird nach Schlaganfall gekündigt und bekommt keine Entschädigung

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Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 02.06.2022 (8 AZR 191/21) die Klage eines Arbeitnehmers auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG endgültig abgewiesen.


Was war geschehen?

Der Arbeitnehmer war als Hausmeister beim Arbeitgeber angestellt. Am 11.02.2018 erlitt der Arbeitnehmer einen Schlaganfall. Am 12.02.2018 wurde der Arbeitnehmer mit einer halbseitigen Lähmung auf der Intensivstation behandelt. Darüber wurde der Arbeitgeber von der Betreuerin des Arbeitnehmers informiert.  Ende März/Anfang April 2018 sprach der Arbeitgeber daraufhin die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.

Der Kläger verlangte nun vor Gericht eine Entschädigung vom Arbeitgeber nach § 15 Abs. 2 AGG, weil die Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochen worden ist. Es ging also nicht um die Rechtmäßigkeit der Kündigung., es ging hier um eine Entschädigung nach AGG

Von besonderer Bedeutung war, dass im Zeitpunkt der Kündigung der Arbeitnehmer nicht als Schwerbehinderter anerkannt war, noch einen entsprechenden Antrag dazu beim Versorgungsamt gestellt hatte. Das Bundesarbeitsgericht stand auf dem Standpunkt, dass der Kläger einen Verstoß gegen § 1 AGG nicht schlüssig dargelegt habe, insbesondere sei die Schwerbehinderung für die Beklagte – so das BAG - nicht „offenkundig“ gewesen.


Fazit:

Das ist ganz sicher eine Einzelfallentscheidung des Bundesarbeitsgerichtes. Es ist jedoch erkennbar, dass es besonders schwer ist, sich auf eine Benachteiligung wegen der Behinderung zu berufen, solange ein Schwerbehindertenbescheid (noch) nicht vorliegt. Wann ist eine Behinderung schon „offenkundig“...? Das Bundesarbeitsgericht stellt hier sehr hohe Hürden für den betroffenen Arbeitnehmer auf. Ganz anders sieht der Fall natürlich aus, wenn eine Schwerbehinderung bereits förmlich festgestellt wurde (Bescheid des Versorgungsamtes) und dem Arbeitgeber bekannt ist. Dann können durchaus Entschädigungszahlungen durchesetzt werden. 


Stand: Januar 2024

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