Arbeitnehmererfindungen

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1. Die Arbeitnehmererfindung unterscheidet man in die Diensterfindung und die freie Erfindungen.

2. Diensterfindungen sind solche, die entweder aus der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb entstanden sind, oder die maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs beruhen.

3. Der Arbeitnehmer, welcher eine Diensterfindung macht, hat diese unverzüglich dem Arbeitgeber schriftlich zu melden und hierbei deutlich zu machen, dass es sich um die Meldung einer Erfindung handelt.

4. Der Arbeitgeber kann die Diensterfindung beschränkt oder unbeschränkt in Anspruch nehmen oder frei geben. Die unbeschränkte Inanspruchnahme hat zur Folge, dass sämtliche Recht an der Erfindung auf den Arbeitgeber übergehen. Die beschränkte Inanspruchnahme hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Recht erwirbt die Erfindung zu benutzen.

5. Arbeitnehmer die während eines Arbeitsverhältnisses eine freie Erfindung machen, müssen dies dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich mitteilen. Dabei muss über die Erfindung und, wenn dies erforderlich ist, auch über ihre Entstehung so viel mitgeteilt werden, dass der Arbeitgeber beurteilen kann, ob die Erfindung tatsächlich frei ist.

6. Eine freie Erfindung muss dann nicht dem Arbeitgeber gemeldet werden, wenn sie offensichtlich nicht im Arbeitsbereich des Betriebs liegt.

7. Der Arbeitgeber hat kein Recht die freie Erfindung in Anspruch zu nehmen.

Das Arbeitsrecht beinhaltet eine Fülle von Regelungen, die es von Arbeitsgeber sowie Arbeitnehmer zu beachten gilt. Das 7-Punkte-System von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin verschafft Ihnen einen einfachen Überblick über die wichtigsten Punkte.

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