Arbeits- und Sozialrecht: Übergewicht kann Behinderung sein, Diskriminierungsverbot bei der Arbeit

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In Dänemark wurde 2010 einem Erzieher gekündigt. Der Mann wog nie unter 160 kg. Zwar wurde in der Kündigungsbegründung das Übergewicht nicht ausdrücklich erwähnt, doch wurde es in den anschließenden Gesprächen thematisiert. Der Däne zog vor Gericht, weil es sich aufgrund des Übergewichts diskriminiert fühlte. Das dänische Gericht rief den EuGH an, weil es Zweifel hatte, ob das europarechtliche Diskriminierungsverbot eingreife oder nicht.

Der EuGH entschied nun, dass Übergewicht unter Umständen eine Behinderung darstellen könne und ein Arbeitnehmer aus diesem Grund nicht diskriminiert werden dürfe. Arbeitgeber müssen Vorkehrungen treffen, um Behinderten die Teilnahme am Berufsleben zu ermöglichen – es sei denn, dies würde zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Arbeitgebers führen.

Diese Entscheidung wird auch von deutschen Arbeitsgerichten zu beachten sein. Interessant ist auch, ob und in welchem Maße diese Entscheidung Auswirkungen auf das deutsche Sozialrecht haben wird: Nach der geltenden Versorgungsmedizin-Verordnung (Ziffer 15.3 der Anlage) stellt Übergewicht allein keine Behinderung dar. Das sieht der EuGH offenbar anders. Das europäische Gericht stellt in der zitierten Entscheidung allerdings klar, dass nur eine schwere Adipositas (BMI über 40) eine Behinderung begründen kann.

Das EuGH-Urteil ist abrufbar unter: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=160935&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=334793


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