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Arbeitsgericht bestätigt fristlose Kündigung nach Hitlergruß durch türkischstämmigen Arbeitnehmer

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Auseinandersetzung des Arbeitnehmers mit dem Betriebsratsvorsitzenden

Der als Transportfahrer tätige Kläger war seit 2009 bei der Beklagten im Bereich der Patiententransporte beschäftigt. Bei der Beklagten fand Ende des Jahres 2015 eine Betriebsversammlung statt. Währen dieser Betriebsversammlung kam es zwischen dem Kläger und dem Betriebsratsvorsitzenden der Beklagten zu Auseinandersetzungen. Als der Kläger den Betriebsratsvorsitzenden etwas später wieder traf, hob der Kläger seinen ausgestreckten Arm zum Hitlergruß. Zugleicht sagte der Kläger zum Betriebsratsvorsitzenden: „Du bist ein heil, du Nazi!“

Eine solche grobe Beleidigung ist nicht hinnehmbar

Die Beklagte führte die Betriebsratsanhörung für eine außerordentliche fristlose Kündigung durch. Der Betriebsrat stimmte der Kündigung zu. Hierauf kündigte die Beklagte dem Kläger das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Der Kläger erhob gegen die Kündigung beim Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage. Dieses bestätigte die außerordentliche Kündigung. Die Beklagte konnte das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung außerordentlich kündigen. Nach den Ausführungen des Arbeitsgerichts stellt der Hitlergruß durch Erheben des ausgestreckten Armes einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinn des § 626 Abs. 1 BGB dar. Im Arbeitsverhältnis müsse diese Geste, welche ein nationalsozialistisches Kennzeichen darstelle, nicht hingenommen werden, so das Arbeitsgericht. Nach Auffassung des Gerichts gelte dies umso mehr, wenn man die getätigte Aussage hinzuziehe. Eine solche grobe Beleidiung müsse der Adressat nicht hinnehmen.

Abstammung lasse keine Rückschlüsse auf innere Haltung zu

Das Arbeitsgericht Hamburg stellte im Urteil vom 20.10.2016 zum Aktenzeichen 12 Ca 348/15 zusätzlich klar, dass dem Kläger seine türkische Abstammung auch nicht weiterhelfe. Der Kläger wandte nämlich ein, dass eine solche Handlung für ihn „nur“ als beleidigend und nicht rechtsradikal zu werten sei. Dies begründete der Kläger damit, dass er türkischer Abstimmung sei und deshalb kein deutsch-nationalsozialistisches Gedankengut aufweisen könne. Dem konnte das Arbeitsgericht nicht folgen, da die Frage der Abstammung keine Rückschlüsse auf die Frage der inneren Haltung zulasse.


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