Arbeitsrecht: Al Capone trifft Clown - Gefahren im Arbeitsverhältnis im Karneval

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Die 5. Jahreszeit erfreut sich auch überall immer größerer Beliebtheit. Als gebürtiger Rheinländer freut’s mich.

Immer mehr Orte organisieren Karnevalsumzüge und Vereine feiern fröhlich mit Büttenreden und Funkenmariechen. Geprägt von Ausgelassenheit und Narrentum lassen die Jecken mit Begeisterung alte Bräuche hochleben. Doch Vorsicht: Nicht alles ist mit einer Tarnung als Miss Piggy oder Panzerknacker zu entschuldigen!

Sollte Lucky Luke nach einer Kamellenkanone auf dem Karnevalsumzug einen Tinnitus erleiden, so hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz – er hätte sich schließlich – anders als im Wilden Westen – nicht schutzlos der Gefahr aussetzen müssen. (LG Trier, Urteil v. 05.06.2001, 1 S 18/01).

Grundsätzlich ist eine Verkleidung kein Freibrief für entsprechendes Benehmen. So fühlte z. B. Al Capone sich bedrängt, weil seiner Krawatte an Altweiberfastnacht die Schere der Kollegin drohte. Später hat Al Capone sich aus Angst vor dem Angriff eines im Geschehen beteiligten Clowns ganz nach Gangster-Manier gewehrt und dem Clown ein Bierglas ins Gesicht gestoßen. Was nach Fernsehen klingt, hat ein böses Nachsehen:
Al Capone wurde fristlos gekündigt.
Ihm half auch die Berufung auf eine krankhafte Angststörung und seine Schwerbehinderung nicht (LAG Düsseldorf, 13 Sa 957/15).

Mein Tipp: Geben Sie keinen Anlass, um Ihrem Arbeitgeber Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung zu liefern! Und wenn’s doch mal unlustig werden sollte … Bitte kein Wildwest!

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Martin J. Warm, Paderborn


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