Arbeitsrecht: Das gilt für betriebliche Weihnachtsfeiern

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Das Arbeitsrecht regelt betriebliche Weihnachtsfeiern.

Ende des Jahres ist es wieder so weit: Die Einladung zur betrieblichen Weihnachtsfeier landet im Postfach. Und falls nicht?! Wenn eine betriebsöffentliche Weihnachtsfeier stattfindet, dann auch für alle Mitarbeiter. So entschied es das Arbeitsgericht Köln. Ein freigestellter Mitarbeiter klagte auf die Teilnahme an Betriebsfeiern. Zu Recht, stellte das Gericht fest. Nur ein triftiger Grund, zum Beispiel weil der Mitarbeiter zuvor die betriebliche Veranstaltung störte, rechtfertigt demnach den Ausschluss von einer Firmenfeier (ArbG Köln, Urt. v. 22.06.2017, Az.: 8 Ca 5233/16).


Firmenfeiern finden keinesfalls in einem rechtsfreien Raum statt. Wer zu tief ins Glas oder die Glühweintasse schaut, beachtet bestenfalls dennoch, dass die arbeitsrechtlichen Nebenpflichten weiterhin bestehen. Das bedeutet konkret: Wer etwa den Chef beleidigt, riskiert im schlimmsten Fall eine fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB.


Einen Fall hierzu entschied das Landes-Arbeitsgericht (LAG) Hamm. Ein Mitarbeiter beschimpfte seinen Chef auf der Weihnachtsfeier als „Arschloch“, „Wichser“ und zeigte diesem den Mittelfinger. Das Gericht entschied, dass bei einer derart schwerwiegenden Beleidigung eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist (LAG Hamm, Urt. v. 30.06.2004, Az. 18 Sa 836/04).


Doch auch ein vorbildliches Verhalten garantiert kein Firmenfest ohne Zwischenfälle. Wer zum Beispiel auf der Weihnachtsfeier stürzt oder einen Unfall hat, genießt den Versicherungsschutz der Unfall-Versicherung des Arbeitgebers. Dabei handelt es sich nämlich um einen Arbeitsunfall. Auch wenn die Feier außerhalb der Betriebsräume stattfindet, ist das Sache der Unfall-Versicherung. Schließlich handelt es sich bei der Weihnachtsfeier um eine betriebliche Veranstaltung. Das beinhaltet auch Wegeunfälle zwischen Veranstaltungsort und dem Zuhause.


Für diejenigen, die das Zuhause gar nicht erst verlassen und der Firmenfeier fernbleiben, gibt es auch gute Nachrichten: Grundsätzlich gibt es für Arbeitnehmer keine Pflicht, an der Weihnachtsfeier teilzunehmen. Wer jedoch auf der Weihnachtsfeier erscheint, hat hoffentlich viel Vergnügen.



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Stichworte: Arbeitsrecht, Firmenfeier, betriebliche Weihnachtsfeier, Wegeunfall, Arbeitsunfall, fristlose Kündigung

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