Arbeitsrecht: Vier neue Regelungen für 2024

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Im Arbeitsrecht gibt es zu Jahresbeginn neue Regelungen.

Inflationsausgleichs-Prämie läuft aus

Bis Ende 2024 haben Arbeitgeber noch die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern eine steuerfreie Prämie bis zu 3.000 Euro für den Inflationsausgleich auszuzahlen. Die Inflationsausgleichs-Prämie gibt es seit 2022. Sie dient der Kompensation der durch die Inflation gestiegenen Lebenshaltungs-Kosten.


Krankschreibungen dauerhaft telefonisch möglich

Seit 2024 ist es nun dauerhaft möglich, sich beim Arzt telefonisch krankschreiben zu lassen. Ursprünglich wurde diese Regelung zu Hochzeiten der Corona-Pandemie 2020 eingeführt, um die Ansteckungsgefahr in Arztpraxen zu minimieren. Um die telefonische Krankschreibung zu nutzen, muss der Arzt den Patienten bereits kennen. In Kürze erfolgt eine arbeitsrechtliche Richtlinie hierzu.


Senkung der Einkommensgrenze bei Elterngeld

Ab 1. April 2024 erfolgt eine Senkung der Einkommensgrenze für Elterngeld. Dies betrifft Eltern mit sehr hohem Einkommen. Paare, die über 200.000 Euro Jahresgehalt beziehen, erhalten dann kein Elterngeld mehr. Vorher lag die Grenze bei 300.000 Euro.


Erhöhung des Mindestlohns und der Verdienstgrenze von Minijobs

Seit 2024 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 12,41 Euro in Deutschland. Vormals lag dieser bei 12,00 Euro. Der im Jahr 2015 eingeführte Mindestlohn dient dazu, die Ausbeutung von Arbeitnehmern zu unterbinden. Dies betrifft auch die Mindestlöhne für Azubis. Für das erste Ausbildungsjahr bedeutet das 29 Euro mehr Monatslohn, also mindestens 649 Euro. Damit steigt auch die Verdienstgrenze von Minijobs. Somit ist ein monatlicher Verdienst von 538 Euro statt 520 Euro möglich.


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