Arbeitsrecht: Dienstschlüssel verloren! Wer haftet?

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Der Verlust des Dienstschlüssels hat mitunter arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Jeder kennt es: Das hektische Suchen nach dem Schlüssel und die Erleichterung, wenn er plötzlich greifbar ist. Doch was ist, wenn die Suche nach dem Arbeitsschlüssel erfolglos bleibt? Wer haftet arbeitsrechtlich für den Schaden?

Hier stellt sich die zentrale Frage nach dem Verschulden des Arbeitnehmers. Bei einem leichten Verschulden haftet im Arbeitsrecht der Beschäftigte nicht für den Verlust des Dienstschlüssels. Dann kommt der Arbeitgeber für den Schaden auf.


Grad des Verschuldens ausschlaggebend für Haftung

Handelt es sich jedoch um mittlere Fahrlässigkeit? Dann zahlt der Arbeitnehmer eine anteilige Schadensquote. In der Regel beträgt diese rund ein Drittel bis die Hälfte des Schadens. Doch was fällt arbeitsrechtlich unter mittlerer Fahrlässigkeit? Hierzu entschied das Landes-Arbeitsgericht Rheinland-Pfalz einen Fall, der hier als Beispiel dient. Eine Arbeitnehmerin schickte den dienstlichen Generalschlüssel in einem einfachen Briefkuvert per Einschreiben an den Arbeitgeber. Dieser kam auf dem Weg abhanden. Ein Riss an der Seite des Umschlags deutete darauf hin.

In diesem Fall aus dem Arbeitsrecht war der Vorwurf der Sorgfaltswidrigkeit gegeben. Es lag mittlere Fahrlässigkeit vor. Daher musste die Arbeitnehmerin für ein Drittel des Schadens aufkommen. Die Höhe betrug 705 Euro. Hinzu kamen Zinsen (Urteil vom 18.11.2015 - 4 Sa 126/15).

Das Arbeitsrecht sagt: Bei grob fahrlässiger oder sogar vorsätzlicher Handlung hat der Arbeitnehmer den kompletten Schaden zu übernehmen. Hier entfällt der arbeitsrechtliche Schutz für den Arbeitnehmer. Grobe Fahrlässigkeit käme zum Beispiel dann infrage, wenn der Arbeitnehmer auf einer Party den Schlüssel für alle anwesenden Gäste zugänglich liegen lässt.

Manche Verträge sehen allerdings weniger strenge Regelungen für den Arbeitnehmer vor. Zum Beispiel ist das in Tarifverträgen des Öffentlichen Dienstes der Fall.


Arbeitgeber in der Beweispflicht

Fordert der Arbeitgeber für einen verlorenen Dienstschlüssel Schadensersatz? Dann ist dies in jedem Fall arbeitsrechtlich zu prüfen. Der Arbeitgeber ist hier in der Beweispflicht. Demnach hat er nachzuweisen, dass der Arbeitnehmer gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen hat.


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Stichworte: Arbeitsrecht, LAG Rheinland-Pfalz, Beweispflicht, Fahrlässigkeit, Vorsatz, Sorgfaltspflicht

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