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Arbeitsrecht: Entschädigungsanspruch bei Diskriminierung aufgrund Schwangerschaft

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Im vorliegenden Fall hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) über einen Fall zu entscheiden, indem eine schwangere Arbeitnehmerin gekündigt worden ist. Es handelte sich um einen Kleinbetrieb mit nicht mehr als 10 Mitarbeitern, so dass grundsätzlich kein allgemeiner Kündigungsschutz nach Kündigungsschutzgesetz gegeben ist.

Die Kündigung war gleichwohl unwirksam nach der Kündigungsschutzbestimmung des § 9 Mutterschutzgesetz aufgrund der vorliegenden Schwangerschaft.

Darüber hinaus hat das BAG den Arbeitgeber jedoch zu einer Entschädigung aufgrund Diskriminierung der schwangeren Mitarbeiterin verurteilt, da sich aus dem Gesamtzusammenhang ergab, dass die Arbeitnehmerin insbesondere wegen der Schwangerschaft gekündigt worden ist und hinzukam, dass der Arbeitgeber die schwangere Mitarbeiterin zunächst versucht hatte zu veranlassen, trotz eines bestehenden durch die Mutterschutzfrist bedingten Beschäftigungsverbotes ihre Arbeit noch auszuüben. Als sie sich hiergegen -berechtigterweise- verwahrte wurde sie vom Arbeitgeber gekündigt.

Das BAG hat der Arbeitnehmerin eine Entschädigung von 3.000 € zugesprochen, da die Motivation der Kündigung eine Diskriminierung der Schwangerschaft und somit eine Diskriminierung wegen des Geschlechts darstelle (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)).

Quelle: BAG Urteil vom 12.12.2013, 8 AZR 838/12


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