Arbeitsrecht: Keine Kündigung nach Sprung in den Rhein auf Betriebsausflug
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Das Urteil des Landesarbeits-Gerichts (LAG) Düsseldorf zu einem Sprung in den Rhein auf einem Betriebsausflug ist eindeutig: Eine fristlose Kündigung ist hier nicht gerechtfertigt. Stattdessen hätte eine Abmahnung als angemessene Maßnahme ausgereicht.
Hintergrund: Angestellter erhielt aufgrund des Sprungs vom Partyschiff fristlose Kündigung
Ein Arbeitnehmer hatte mit einer etwas ungewöhnlichen Aktion das Ziel, die Stimmung auf einer betrieblichen Feier aufzulockern. Er sprang von einem Partyschiff in den Rhein. Die Stimmung wurde scheinbar nicht lockerer, stattdessen erhielt er postwendend die fristlose Kündigung.
Der Grund: Störung des Betriebsfriedens. Denn trotz der starken Strömung des Flusses sprang der Mitarbeiter lediglich mit einer Unterhose bekleidet hinein – eine Handlung, die nicht nur ihn, sondern auch andere in erhebliche Gefahr brachte.
Des Weiteren leugnete der Arbeitnehmer vehement den Konsum von Kokain an jenem Abend. Der Arbeitgeber beruft sich allerdings auf die Aussage einer Reinigungskraft, die den Angestellten belastet.
Gericht urteilt: Beschäftigung gegen Abmahnung
Das Gericht entschied: Der Mitarbeiter hat mit seinem tollkühnen Sprung in den Rhein eine Pflichtverletzung begangen. Außerdem gab das Düsseldorfer Gericht dem Chef recht – der Mitarbeiter störte den Betriebsfrieden.
Daher schlug das Gericht vor: Der Chef zieht die Kündigung zurück und bietet dem Mitarbeiter weiterhin die Beschäftigung an. Im Gegenzug akzeptiert der Angestellte die Abmahnung. Da beide Parteien dem Vorschlag des Gerichts zustimmten, wurde der Rechtsstreit damit beigelegt.
In erster Instanz: Niederlage für den Arbeitgeber
In erster Instanz hatte der Chef keinen Erfolg. Vor Gericht beschwerte er sich über das inakzeptable Verhalten auf Betriebsfeiern seitens des Beschäftigten. Er sei schon öfter unangenehm aufgefallen.
Der Chef nannte ein Beispiel, in dem der Mitarbeiter auf einer Firma einen Plastikflamingo zum Reiten benutzte. Das dementierte allerdings der Angestellte. Aus diesem Grund kassierte der Mitarbeiter bereits eine Ermahnung. Bis zur Verhandlung war der Beschäftigte von seiner Arbeit freigestellt. Allerdings darf er nun dieser wieder nachgehen.
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