Arbeitsrecht: Schadensersatz bei verspäteter oder unvollständiger Lohnzahlung

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Zahlt der Arbeitgeber das Gehalt nicht pünktlich oder nicht vollständig, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Schadensersatz-Pauschale in Höhe von 40 Euro.

Ein Arbeitnehmer, der seine regelmäßige Lohnzahlung nicht zum vereinbarten Termin auf seinem Konto hat, kann vom Arbeitgeber einen Schadensersatz von 40 Euro einfordern. Das Gleiche gilt, wenn die Zahlung nicht in voller Höhe erfolgt ist. Diese Regelung, die bislang nur im Privatrecht (§ 288 Abs. 5 BGB) galt, ist jetzt auch auf das Arbeitsrecht anzuwenden. Dies hat das LAG Köln mit Urteil Az. 12 Sa 524/16 vom 22.11.2016 entschieden.

In den Leitsätzen dort heißt es: „Die systematische Einordnung des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB im Zusammenhang mit den – unzweifelhaft auch auf Arbeitsentgeltansprüche anwendbaren – gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins sowie dem weitergehenden Verzugsschaden gebietet eine Anwendung auch auf Arbeitsentgeltansprüche.“ Nach Ansicht der Kölner Richter verfolgt die Neuregelung den Zweck, den Druck auf den Schuldner auszuüben und ihn zur pünktlichen und vollständigen Zahlung anzuhalten. Dieser Zweck ist nach Auffassung der Kammer auch im Arbeitsrecht sinnvoll.

Auch haben viele Arbeitnehmer mit der regelmäßigen Lohnzahlung weitere Zahlungsvorgänge verknüpft, z.B. Daueraufträge. Ist das Konto nicht ausreichend gedeckt, kann der Dauerauftrag nicht ausgeführt werden – häufig fallen dann Verzugszinsen an. Im schlimmsten Fall werden Verträge gekündigt, was zu weiteren finanziellen Nachteilen führt.

Faustregel

Bei einer verspäteten oder nicht vollständigen Lohnzahlung sollte erst der persönliche Kontakt zum Chef gesucht werden. Oft kann so eine streitige Auseinandersetzung vermieden werden.



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