Arbeitsrecht - sofortige außerordentliche Kündigung & Abmahnung

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Bei einigen Pflichtverletzungen stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, ob er dem Arbeitnehmer eine sofortige außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung aussprechen darf. Wann dies zulässig, zeigen wir Ihnen!

Sofortige außerordentliche Kündigung

Bei einer sofortigen außerordentlichen Kündigung ohne Abmahnung endet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Grundsätzlich bedarf es einer Kündigungsfrist. Ausnahmsweise kann jedoch auch fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Grund muss so schwer wiegen, dass die Fortsetzung nicht mehr bis zum Ende der Kündigungsfrist zumutbar ist. Weiter bedarf es auch grundsätzlich bei einer außerordentlichen Kündigung einer Abmahnung. Durch eine Abmahnung wird auf ein Fehlverhaltenvom Arbeitnehmer hingewiesen. Es werden für den Fall, dass der Arbeitnehmer nochmal die Pflichtverletzung begeht, Folgen angedroht. Kommt es dann zu dieser Verletzung, kann eine Kündigung erfolgen. In Ausnahmefällen kann eine fristlose Kündigung aber auch ohne Abmahnung erfolgen. Es bedarf dann aber besonders schwerer Fehlverhalten.

Abmahnung nicht erforderlich - Keine Änderung des Fehlverhaltens

Ausnahmsweise ist eine verhaltensbedingte Kündigung auch ohne Abmahnung möglich, wenn der Arbeitnehmer sein Fehlverhalten offensichtlich nicht ändert in der Zukunft

Abmahnung nicht erforderlich - Besonders schwere Vertragspflichtverletzung

Auch ist keine Abmahnung erforderlich, wenn eine besonders schwere Vertragspflichtverletzung vorliegt. So kann das Vertrauensverhältnis von Arbeitgeber und Arbeitgeber zerrüttet sein. Typische Beispiele sind hier der Diebstahl oder der Verrat von wichtigen Geschäftsgeheimnissen. Bei einem Verhalten, das sich nicht im Vertrauensbereich befindet, bedarf es immer einer Abmahnung.

Nach dem LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.11.2016, Az. 12 Sa 22/16) ist eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung möglich bei einer unbefugten Weitergabe von Patientendaten. Auch ist nach dem BAG, Urteil vom 20.10.2016, Az. 6 AZR 471/15, eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung bei einem Berufskraftfahrer möglich, der im Dienst Alkohol und Drogen konsumiert.

Es bedarf einer Prüfung des Einzelfalls, ob eine außerordentliche sofortige Kündigung ohne Abmahnung möglich ist. Oftmals werden solche Kündigungen zu schnell ausgesprochen, sodass es einer genauen Prüfung bedarf.

Lieber immer vorher abmahnen!

Trotzdem raten wir Ihnen als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei, immer erst eine Abmahnung gegenüber ihrem Arbeitnehmer auszusprechen! Das führt zu weniger Problemen und mehr Rechtssicherheit!

Frist bei einer außerordentlichen Kündigung

Die Frist für den Arbeitgeber bei einer außerordentlichen Kündigung für den Ausspruch beträgt zwei Wochen. Beginn der Frist ist die Kenntnis des Arbeitgebers von dem wichtigen Kündigungsgrund. Nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit zu einer ordentlichen Kündigung.

Fallbeispiele

Außerordentliche Kündigung erfolgreichAußerordentliche Kündigung nicht erfolgreich
Arbeitnehmer beleidigt Arbeitgeber auf Facebook als „Menschenschinder und Ausbeuter“ und gefährdet damit Betriebsfrieden (LAG Hamm, Urteil v. 10.10.2012, Az. 3 Sa 644/12)
Altenpfleger bedient sich an Patientenessen (Pizza und Gulasch) (LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 29.09.2010, Az. 3 Sa 233/10)
Geschäftsschädigendes Verhalten im Internet durch den Arbeitnehmer (LAG Hamm, Urteil v. 15.03.2013, Az. 13 SA 6/13)
Missbräuchliche private Nutzung eines Diensthandys, wenn der Arbeitgeber private Telefone über einen langen Zeitraum duldet (Hessisches LAG, Urteil v. 25.07.2011, Az. 17 Sa 1739/10)
Arbeitnehmer kündigt unter seinen Kollegen glaubhaft an, er werde seinen Chef aus dem Fenster und sei kurz vor einem Amoklaufen (ArbG Siegburg, Urteil v. 04.11.2021, Az. 5 Ca 254/21)
Langjährig beschäftige Krankenschwester entwendet acht Brötchen (ArbG Hamburg, Urteil v. 01.07.2015, Az. 27 Ca 87/15)
Unerlaubtes und heimliches privates Telefonieren auf Kosten des Arbeitgebers (BAG, Urt. v. 04.03.2004, At. 2 AZR 147/03
Arbeitnehmer beschwert sich bei einem Kollegen, dass der Chef ihn „Penner“ genannt hat (LArbG Köln, Urt. v. 20.01.1999, Az. 8 (10) Sa 1215/98)
Privater E-Mail-Verkehr und private Korrespondenz auf Dating-Plattformen in großem Umfang (LAG Nds., Urteil v. 31.05.2010, Az. 12 SA 875/09)

Vorsätzliche und sicherheitsgefährdende Sachbeschädigung trotz langer Beschäftigungsdauer (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.12.2016, Az. 3 Sa 356/16)

Langjährig beschäftiger Handwerker bezeichnete seine beiden Chefs als „soziale Arschlöcher“ (LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 24.01.2017, Az. 3 Sa 244/16)

Berufskraftfahrer führt wiederholt Fahrten unter dem Einfluss von „Crystal Meth“ durch (BAG, Urteil v. 20.10.2016, Az. 6 AZR 471/15)

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