Arbeitsrecht: Verfallsklauseln im Arbeitsvertrag im Verhältnis zum Mindestlohn

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Insbesondere für Arbeitnehmer, aber auch für Arbeitgeber, hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt im September 2018 für Klärung bei den in vielen Arbeitsverträgen vorhandenen Verfallsklauseln im Verhältnis zum Anspruch auf Mindestlohn gesorgt. 

Das rechtliche Problem im Arbeitsrecht war entstanden mit dem Gesetz zum Mindestlohn mit Wirkung zum 01.01.2015.

Dort heißt es in § 3 Satz 1 Mindestlohngesetz wie folgt: 

„ Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam“

In vielen Arbeitsverträgen finden Sie sinngemäß folgende vorformulierte Klausel unter der Überschrift „Verfallsklausel“:

„Beiderseitige Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt die jeweilige Partei den Anspruch ab, hat der Andere ihn innerhalb drei weiterer Monate gerichtlich geltend zu machen, ansonsten verfällt er“.

Bis zur Einführung des Mindestlohngesetzes hat das Bundesarbeitsrecht die Klauseln für rechtswirksam erachtet. Nunmehr trat das Problem auf, dass von solchen Verfallsklauseln auch der Anspruch auf Mindestlohn erfasst war. Die rechtliche Beurteilungen der Arbeitsrechtler, wie damit umzugehen sei, gingen zum Teil deutlich auseinander. 

Das Bundesarbeitsgericht hat die Wirksamkeit dieser Verfallsklausel nunmehr unter dem zeitlichen Gesichtspunkt wie folgt geteilt.

Bei Arbeitsverträgen, die nach dem 31.12.2014 geschlossen wurden, ist eine solche Verfallsklausel im Arbeitsvertrag unwirksam, wenn sie nicht den Anspruch auf Mindestlohn vom Verfall ausnimmt.

Bei Arbeitsverträgen, die vor dem 01.01.2015 geschlossen wurden , also vor Einführung des Mindestlohngesetzes, ist eine solche Verfallsklausel wirksam, allerdings beschränkt auf Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag, soweit es nicht um den Mindestlohn geht.

Wenn also in einem solchen Fall z. B. jetzt in 2019 Arbeitgeber und Arbeitnehmer um nicht gezahlten Lohn streiten, und der Arbeitgeber sich wegen der vom Arbeitnehmer versäumten Frist auf die Verfallsklausel beruft, dann trifft es den Arbeitnehmer nur insoweit, als dass dies den Lohnanspruch oberhalb des Mindestlohn anbelangt. 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Wöllert in Hürth, zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht


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