Arbeitsrecht - wann liegen verhaltensbedingte Kündigungsgründe vor?

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Verhaltensbedingte Kündigungsgründe liegen vor, wenn der Arbeitnehmer Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt. Anders als bei den personenbedingten Kündigungsgründen setzt ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund ein Verschulden des Arbeitnehmers voraus. Durch das schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers müssen überdies konkrete Störungen im Leistungs- oder Vertrauensbereich eingetreten sein. Beispiele aus der breiten Fallpraxis sind: ständiges Zuspätkommen, unterlassene oder unberechtigte Krankmeldung, Nebentätigkeit trotz Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, eigenmächtiger Urlaubsantritt, unerlaubte private Telefon- oder Internetnutzung, diskriminierendes Verhalten, Beleidigungen und Tätlichkeiten gegenüber Kollegen, sexuelle Belästigung, Verstöße gegen die betriebliche Ordnung (Alkoholmissbrauch während der Arbeitszeit, Rauchen in gefährdeten Arbeitsbereichen), Vermögensdelikte (Diebstahl, Betrug, Unterschlagung), vielfache Lohnpfändungen, wenn durch den Arbeitsaufwand die Lohnbuchhaltung gestört wird, Verstöße gegen Verschwiegenheitspflichten, rechtswidrige Arbeitsverweigerung.

Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt fast immer mindestens eine erfolglose Abmahnung voraus. Eine (üblicherweise aus Beweisgründen, aber nicht notwendigerweise) schriftliche Abmahnung muss eine Beschreibung des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers, den Hinweis, dass es sich bei diesem Fehlverhalten um eine Verletzung des Arbeitsvertrages handelt, und die Androhung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen für den Wiederholungsfall (z. B. Kündigung) enthalten. Dem Arbeitnehmer muss hierdurch die Möglichkeit gegeben werden, sein Verhalten zu ändern.

Ihr Anwalt prüft für Sie, ob die von Ihrem Arbeitgeber ausgesprochene verhaltensbedingte Kündigung unter Anwendung des KSchG und der dazu ergangenen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte wirksam ist oder beispielsweise allein im Hinblick auf Fehler Ihres Arbeitgebers bei Ausspruch einer vorhergehenden Abmahnung erfolgreich angefochten werden kann.

Michael Timpf

Fachanwalt für Arbeitsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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