Arbeitsrecht: Wichtige Infos zum Wegeunfall
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Kurz mal nicht aufgepasst und schon ist es passiert. Egal, ob zu Fuß oder mit dem Auto, auf dem Weg oder im Betrieb - Arbeits- und auch Wegeunfälle sind mit arbeitsrechtlichen Fragen verbunden. Zum Beispiel, ob es sich um einen beruflichen oder privaten Unfall handelt.
Nach der Definition des Spitzenverbandes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) handelt es sich um einen Wegeunfall, wenn ein Versicherter einen Unfall (auch mit dem Auto) auf dem Weg zur Arbeit hat.
Was gilt als Arbeitsweg?
Der Arbeitsweg umfasst nur die direkte Strecke zwischen dem Ort des Aufbruchs zur Arbeit (meist der Wohnort) und dem Arbeitsplatz. Der Arbeitsweg beginnt an der Haustür. Unfälle im Hausflur zählen nicht zu den Wegeunfällen. Ausnahme: Wenn jedoch auf dem Weg zur Arbeit der Arbeitnehmer sein Kind in die Kita bringt, zählt dies als Teil des Arbeitswegs.
Private Einkäufe oder andere Umwege sind nicht mehr Teil des direkten Arbeitswegs und daher nicht durch die Versicherung abgedeckt. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer unter Drogen- oder Alkoholeinfluss steht und dadurch einen Unfall verursacht. Schließlich handelte er hierbei fahrlässig.
Was ist bei der Anzeige eines Wegeunfalls relevant?
Es ist wichtig, dass der Arbeitnehmer den Unfall schnellstmöglich seinem Arbeitgeber meldet. In der Regel ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Unfall an die Berufs-Genossenschaft weiterzuleiten. Für die Berufsgenossenschaften sind bei einem Autounfall auf dem Weg zur Arbeit folgenden Daten von Relevanz:
- Name und Anschrift des Versicherten
- Mitgliedsnummer des Unternehmens
- Krankenkasse des Versicherten
- Unfallzeitpunkt (konkret mit Datum und Uhrzeit)
- Unfallort
- Art der Verletzung
- verletztes Körperteil
- Name und Adresse der Zeugen des Wegeunfalls
- Name und Anschrift des Arztes, der den Verletzten als erstes behandelt hat (Durchgangsarzt)
- Datum und Unterschrift des Arbeitgebers, Betriebs-/Personalrates
Lohnfortzahlung bei Arbeits- und Wegeunfällen
Arbeitgeber sind gemäß Sozialgesetzbuch VII zur Abgabe von Beiträgen an die gesetzliche Unfall-Versicherung verpflichtet. Daher haben Arbeitnehmer bei einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit ein Recht auf Ersatz der Behandlungskosten. Hierzu zählen auch soziale und berufsfördernde Leistungen. Zudem besteht bei Arbeits-Unfähigkeit ein Anspruch auf Lohnfortzahlung für bis zu sechs Wochen durch den Arbeitgeber. Danach übernimmt die Berufs-Genossenschaft die Auszahlung des Entgelts in Form eines Verletztengeldes. Es beträgt achtzig Prozent des Bruttolohns.
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