Arbeitsrecht: Wie viele Stunden in der Woche umfasst Arbeit auf Abruf?

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Der Arbeitsvertrag regelt die wöchentliche Arbeitszeit gemäß Arbeitsrecht.

Ein Unternehmen beschäftigte eine Arbeitnehmerin auf Abruf weniger als sie eigentlich wollte. Daher hat sie eine Klage eingereicht, um eine Ausgleichszahlung zu erhalten. Das Bundes-Arbeitsgericht (BAG) hat in diesem Fall entschieden: Laut Gesetz stehen der Klägerin nur zwanzig Stunden Arbeitszeit pro Woche zu.


Klage auf Ausgleichszahlung vor BAG

Die Klägerin sowie ihre Arbeitgeberin schlossen im Jahr 2009 einen Arbeitsvertrag, der die geleistete Arbeit auf Abruf regelt. Die genaue wöchentliche Arbeitszeit haben die Vertragsparteien nicht explizit festgelegt. Durch Aufzeichnungen über die Stunden, die die Klägerin von 2017-2019 gearbeitet hat, ergab sich ein durchschnittlicher Wert von 23,6 Stunden pro Woche.

Nachdem in den Jahren 2020 sowie 2021 die Arbeitgeberin die durchschnittliche Arbeitszeit erheblich reduzierte, stellte die Arbeitnehmerin eine Klage auf Ausgleich. Dieser Anspruch resultierte aus ihrer Interpretation des Arbeitsvertrags. Die Klägerin behauptete, dass sich der Anspruch aus einer Differenz in der Vergütung für geleistete Arbeitsstunden in den Vorjahren ergibt. Die Arbeitnehmerin ist ferner der Meinung, dass es sich hierbei um einen Annahmeverzug der Arbeitgeberin handelt.

Das BAG ging von der gesetzlichen Bestimmung des § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG aus. Demnach nahm das Gericht eine festgelegte Wochenarbeitszeit von zwanzig Stunden an. In diesem Zusammenhang gaben die Richter dem Antrag teilweise statt. Das heißt: Für die Wochen, in denen die Klägerin unter zwanzig Stunden gearbeitet hat, ist ein Ausgleich durch die Arbeitgeberin zu leisten.


Die Grundlage des BAG-Urteils bildet § 12 Abs. 1 S. 2 TzBfG

Im Fall eines Arbeitsvertrags für Arbeit auf Abruf müssen die Vertragsparteien eine konkrete wöchentliche Arbeitszeit festlegen. Wenn dies nicht geschieht, legt § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG die vereinbarte Arbeitszeit auf zwanzig Wochenstunden fest. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn diese Festlegung keine angemessene Lösung ermöglicht.

Trotzdem haben die Parteien die Möglichkeit, eine abweichende Anzahl von Arbeitsstunden pro Woche zu vereinbaren. Diese Option ist jedoch nur dann relevant, wenn eine Regelungslücke besteht. Im vorliegenden Fall bedeutet dies: Die Arbeitnehmerin wünscht eine höhere Arbeitszeit pro Woche, nämlich 23,6 Stunden. Dass sie diese bereits über einen längeren Zeitraum absolviert hat, rechtfertigt keine zusätzliche Vertragsauslegung zum Nachteil des Arbeitgebers.



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Stichworte: Arbeitsrecht, Arbeitsvertrag, Arbeitszeit, Bundes-Arbeitsgericht

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