Arbeitsunfähigkeit (AU) – Richtig handeln, um Entgeltfortzahlung nicht zu gefährden

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Arbeitsunfähigkeit (AU) – Richtig handeln, um Entgeltfortzahlung nicht zu gefährden

Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 5) regelt Anzeige-, Nachweis- und Feststellungspflicht

1. Anzeigepflicht des Arbeitnehmers


Sofern ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank ist, ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die AU sowie die voraussichtliche Dauer mitzuteilen.

Auf welchem Wege die Krankmeldung zu erfolgen hat, wird nicht vorgeschrieben. Es sollte jedoch sichergestellt sein, dass die Information schnell und zuverlässig ankommt, beispielsweise durch einen Anruf oder per eMail an den Arbeitgeber/Vorgesetzten/ Personalabteilung.

Ist der erkrankte Arbeitnehmer selbst nicht in der Lage sich krankzumelden, kann dies im Zweifel auch durch einen Dritten übernommen werden.

Die Anzeigepflicht dient in erster Linie dazu, Tätigkeiten des erkrankten Arbeitnehmers sinnvoll umzudisponieren.


2. Nachweispflicht bestimmter Arbeitnehmer

Neben der Anzeigepflicht muss der Arbeitnehmer bei einer AU von mehr als drei Kalendertagen eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, und zwar spätestens am darauffolgenden Arbeitstag.

Der Arbeitgeber hat allerdings die Möglichkeit von dieser gesetzlichen Regelung abzuweichen und im Arbeitsvertrag eine kürzere Frist für die Vorlage der AU-Bescheinigung zu vereinbaren.

Für den Fall, dass die AU länger anhält, als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitgeber selbstverständlich auch darüber zu informieren und es ist eine neue AU-Bescheinigung einzureichen.

Seit dem 01.01.2023 gilt die Nachweispflicht nur noch in folgenden Fällen:

  • privat krankenversicherte Arbeitnehmer
  • gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer bei Krankschreibung von Privatarzt
  • Krankschreibung durch einen Arzt im Ausland (z. B. im Urlaub)
  • geringfügig Beschäftigte (Minijobber) in Privathaushalten
  • Krankschreibung in Rehabilitationseinrichtungen
  • Krankschreibung wegen Mutter-Kind-Kur
  • „Krankschreibung“ wegen Erkrankung eines Kindes für Kinderkrankengeld
  • keine abruffähige Fehlzeit, z. B. Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft


3. Elektronische AU-Bescheinigung (eAU) löst Nachweispflicht zum Teil ab


Das neue elektronische Verfahren eAU ist seit dem 01.01.2023 für alle Beteiligten (Arbeitnehmer, Arzt, Krankenkasse, Arbeitgeber) verpflichtend.


Damit entfällt die Vorlage der AU-Bescheinigung in Papierform für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer und die Feststellungspflicht ersetzt die Nachweispflicht.


Prozedere:


Der Arzt stellt fest, dass der Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum arbeitsunfähig krank ist und übermittelt diese Daten (Name, Beginn und Ende AU, Datum der Feststellung, Erst- oder Folge-AU, evtl. Unfall oder Arbeitsunfall oder Folge von Unfall oder Arbeitsunfall) an die Krankenkasse des Arbeitnehmers.


Der Arbeitnehmer unterrichtet den Arbeitgeber (Anzeigepflicht). Diesem ist sodann mit Hilfe einer bestimmten Software der Abruf der eAU bei der Krankenkasse möglich.


Hinweise zu etwaigen Störungen:

Sollte schon beim Arztbesuch klar sein, dass eine Übermittlung der AU-Daten an die Krankenkasse gefährdet oder ausgeschlossen ist (z. B. Technikprobleme), ist es ratsam sich die AU-Bescheinigung in dreifacher Ausfertigung in Papierform ausstellen zu lassen - für Arbeitnehmer, Krankenkasse und Arbeitgeber.

Stellt sich erst nach dem Arztbesuch heraus, dass die AU-Daten nicht übermittelt werden können, ist der Arzt verpflichtet eine Ersatzbescheinigung per Post an die Krankenkasse zu senden.

Möchte der Arbeitgeber die eAU abrufen und die entsprechenden Daten liegen der Krankenkasse noch nicht vor, erteilt diese zunächst eine abweisende Mitteilung. Im Anschluss hat die Krankenkasse den Vorfall innerhalb von 14 Tagen zu prüfen.


4. Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers

Gemäß § 7 Entgeltfortzahlungsgesetz kann der Arbeitgeber die Fortzahlung des Arbeitsentgelts einstellen, wenn der Arbeitnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt und die Pflichtverletzung selbst zu vertreten hat.


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