Arbeitsunfähigkeit wegen Alkoholismus ist nicht selbstverschuldet

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In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Alkoholismus eine Krankheit ist. Ist ein Arbeitnehmer aufgrund seines Alkoholismus arbeitsunfähig, steht ihm damit auch Entgelfortzahlung im Krankheitsfall zu.

Das Arbeitsgericht (ArbG) Köln hat mit Urteil vom 29.05.2013 (Aktenzeichen 9 Ca 9134/12) entschieden, dass der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung nicht mit dem Argument verweigern kann, der Arbeitnehmer habe die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet.

Im entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer bereits seit Jahren alkoholkrank. Aufgrund eines sogenannten Sturztrunks war er für mehrere Wochen in stationärer Behandlung. Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung mit der Begründung, der Arbeitnehmer habe eine die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet, nämlich durch den Alkoholexzess selbst herbeigeführt. Das ArbG hat entschieden, dass es nicht darauf ankomme, ob die Alkoholsucht irgendwann einmal verschuldet herbeigeführt worden sei - es komme nur darauf an, ob die konkrete Alkoholaufnahme mit der Folge der Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet sei.

Zwar sei vorstellbar, dass den Arbeitnehmer insoweit ein erhebliches Verschulden gegen sich selbst trifft, etwa weil er sich aufgrund seiner Krankheitsvorgeschichte und nach ausreichender Aufklärung grob fahrlässig in eine Situation begeben hat, welche die unabweisbar oder jedenfalls für ihn erkennbare hohe Gefahr eines Rückfalls barg.

Hierzu müsse aber der Arbeitgeber konkrete Umstände vortragen und beweisen, die ein solches Verschulden begründen könnten. Dies war dem Arbeitgeber nicht möglich.

Alkoholismus ist eine Krankheit. Ist ein Arbeitnehmer Alkoholiker und alkoholbedingt arbeitsunfähig, hat er im Rahmen der gesetzlichen Regelungen (also für bis zu 6 Wochen) Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Entgeltfortzahlung kann der Arbeitgeber in der Regel nicht mit dem Argument verweigern, die Arbeitsunfähigkeit sei selbstverschuldet herbeigeführt.

Aus Sicht des Arbeitgebers kommt aber ggf. eine krankheitsbedingte (personenbedingte) Kündigung in Betracht, wenn eine negative Gesundheitsprognose besteht.


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