Arbeitszeiterfassung – DAS droht Arbeitgebern bei Fehlern

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgericht müssen Arbeitgeber aus Gründen des Arbeitsschutzes die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter erfassen. Wie genau, wird ein zukünftiges Gesetz näher bestimmen.

Arbeitgeber müssen dementsprechend eine Arbeitszeiterfassung wohl einführen, bevor ein solches Gesetz vorliegt. Und damit riskieren, dass ihr soeben eingeführtes System dadurch obsolet wird.

Was aber droht Arbeitgebern, die jetzt Fehler bei der Arbeitszeiterfassung begehen, die sich mithin nicht an die aktuellen Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts halten? Was, wenn Arbeitgeber diese Vorgaben ignorieren und sich weigern, eine Arbeitszeiterfassung einzuführen? Dazu der Kündigungsexperte Anwalt Bredereck:

Die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung ist ein Thema des Arbeitsschutzes; dort sind die Gewerbeaufsichtsämter zuständig. Sie haben die Aufgabe, nachzuprüfen, ob sich der Arbeitgeber an Arbeitsschutzvorgaben, wie denen zur Arbeitszeiterfassung, hält.

Wie sich die Gewerbeaufsichtsämter im Hinblick auf die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung positionieren werden, ist nach meiner Kenntnis derzeit noch unklar.

Sollten die Gewerbeaufsichtsämter die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zeitauffassung genauso sehen, wie es das Bundesarbeitsgericht meiner Meinung nach unmissverständlich tut, kann es zu entsprechenden behördlichen Kontrollen bei Arbeitgebern kommen.

Findet das Amt keine adäquate Arbeitszeiterfassung vor, kann es dem Arbeitgeber unter Fristsetzung entsprechende Vorgaben machen. Lässt der Arbeitgeber diese Fristen ergebnislos verstreichen, wird das Amt ein Bußgeld verhängen dürfen, gegen das der Arbeitgeber rechtlich vorgehen kann – mit wohl guten Erfolgsaussichten.

Nur sind die Ämter diesbezüglich noch nicht tätig geworden, und es wird erfahrungsgemäß einige Zeit dauern, bis sie ihre neue Aufgabe erkannt und umgesetzt haben.

Da es sich um Arbeitsschutz handelt, hat der Betriebsrat ein Initiativrecht, mithin ein starkes Mitbestimmungsrecht. Der Betriebsrat kann auch verlangen, vom Arbeitgeber über die Umsetzung des Arbeitszeiterfassungssystems informiert zu werden.

Das Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat hier nur im Hinblick darauf, wie die Arbeitszeiterfassung umzusetzen ist, und nicht, ob sie umgesetzt werden soll, da das nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bereits fest steht.

Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts möglicherweise zu einer Umkehr der Beweislast führen wird, falls der Arbeitnehmer Überstundenvergütung geltend macht und der Arbeitgeber kein ordnungsgemäßes Arbeitszeiterfassungssystem bereit gestellt hat.

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