Arbeitszeiterfassung – neue Pflichten durch Entscheidung des EuGH

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Meilenstein für die Arbeitnehmerrechte:

Der EuGH verpflichtet die Unternehmen mit neuem Urteil zur Transparenz bei der Arbeitszeiterfassung. Hiermit könne die Wirksamkeit des Unionsrechts garantiert werden.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine bedeutende Entscheidung im europäischen Arbeitsrecht getroffen. Mit Urteil vom 14. Mai 2019 (C-55/18) hat der EuGH entschieden, dass Unternehmen zukünftig die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter exakt festhalten müssen.

Wer kennt es nicht? Der Arbeitgeber kommt kurz vor Feierabend vorbei und möchte, dass man ein Projekt noch am selben Tag zu Ende bringt. Die Überstunde wird im Extremfall nicht einmal bezahlt.

Hiermit könnte nun Schluss sein.

Transparenz zum Schutz der EU-Arbeitnehmer

Der EuGH vertritt die Auffassung, dass es äußerst schwierig sei, die Rechte der Arbeitnehmer ohne ein System, welches die Arbeitszeiten erfasst, durchzusetzen.

Ob die gesetzlichen Mindestruhezeiten oder die wöchentliche Höchstarbeitszeit eingehalten wurden, könne nur mithilfe von objektiver und verlässlicher Feststellung der Arbeitszeit überprüft werden.

Bei einer Regelung, welche die Arbeitgeber nicht verpflichte, die Arbeitszeiten zu protokollieren, gefährde man den Schutzzweck der Arbeitszeitrichtlinie (Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers).

Eine objektive Arbeitszeitenkontrolle könne dem Arbeitnehmer helfen, seine Rechte insbesondere bzgl. der Überschreitung von Arbeits- bzw. Unterschreitung von Ruhepausen durchzusetzen. Diese objektive Arbeitszeitenkontrolle kann dann von Behörden oder Gerichten als verlässliche Quelle zur Urteilsfindung herangezogen werden.

EuGH: Nicht nur Vollzeitarbeitnehmer sind betroffen

Entgegen der Ansichten des Generalanwalts und des nationalen Gerichtshofs, welche die Vorlagenfrage auf die Vollzeitarbeitnehmer bezogen hatte, welche „nicht ausdrücklich individuell oder kollektiv die Leistung von Überstunden akzeptiert haben und die keine mobilen Arbeitnehmer“ sind, entschied sich der EuGH dafür, die Rechtsprechung auf die täglich geleistete Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers auszuweiten.

Somit kommt das Urteil jedem Arbeitnehmer zugute.

Ein Nachteil bleibt

Trotzdem gibt es auch einen entscheidenden Nachteil bei diesem Urteil: Die Arbeitszeitenmodelle müssen angepasst werden.

Gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 ArbZG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer (Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit) zu erfassen.

Nach der jetzigen Rechtsprechung des EuGH ist die gesamte Arbeitszeit zu erfassen. Somit sind Vereinbarungen zu Arbeitszeiten zu überarbeiten. 

Im heutigen digitalen Zeitalter ist dies zweifelsohne ein Rückschritt. Flexible Arbeitszeitmodelle müssen neu durchdacht und angepasst werden. Beispielsweise wird Homeoffice, welchem zurzeit immer größere Bedeutung in der Arbeitswelt zukommt, durch diese Rechtsprechung erheblich eingeschränkt. Kontrolle ist hierbei ganz klar ein Rückschritt.

Mit Spannung wird nun die Umsetzung des Urteils durch den deutschen Gesetzgeber erwartet.

Fest steht jedoch: Ein Meilenstein für die Arbeitnehmerrechte wurde erreicht.

Wir bieten unseren Mandanten spezialisierte Kompetenz auf dem Gebiet des Arbeitsrechts. Unsere Mitarbeiter verfügen über besondere praktische und theoretische Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitsrechts. Durch die Arbeit im Team können wir durch den internen Austausch das bestmögliche Ziel für unsere Mandanten erreichen. 

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