Arbeitszeugnis – Anspruch auf Dankes und Wunschformel

  • 1 Minuten Lesezeit

Immer wieder gibt es Streit um den Inhalt von Arbeitszeugnissen. 

Jeder Arbeitnehmer (auch Auszubildende) hat einen An­spruch auf Er­tei­lung ei­nes Zeug­nis­ses. Dies ergibt sich aus § 109 Gewerbordnung.  Grds kann der Arbeitnehmer von seinem Ar­beit­ge­ber ein qua­li­fi­zier­tes Zeug­nis ver­lan­gen. Mit ei­nem ein­fa­chen Zeug­nis muss er sich nur in Ausnahmefällen zufrieden geben.

Viele Arbeitgeber lassen etwa am Ende die Dankes und Grußformel weg. Aber dürfen Arbeitgeber dies eigentlich. Das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.02.2001, Az.: 9 AZR 44/000 hatte entschieden, dass es eine solche Pflicht nicht gibt. Dies sieht das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2021, Az.: 3 SA 800/20 nun anders. Dies hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer ein Anspruch auf eine Dankes und Wunschformel zusteht, wenn die Verhaltens und Leistungsbeurteilung überdurchschnittlich ausfällt.

Sie haben ein Arbeitszeugnis erhalten und wissen nicht ob alle wichtigen Punkte enthalten sind oder ob dies Ihren Leistungen auch wirklich entspricht.

Gerne prüfen wir Ihr Arbeitszeugnis oder helfen Ihnen dabei, dass Ihnen ein qualifiziertes Arbeitszeugnis vom Arbeitgeber erteilt wird.  

PS: Wussten Sie, dass der Arbeitgeber der schuldhaft seine Pflicht auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses nicht nachkommt,  für den Minderverdienst, der dem Arbeitnehmer dadurch entsteht, dass er bei Bewerbungen kein ordnungsmäßiges Zeugnis vorweisen kann, haftet!

Auch Interressant: Das Arbeitszeugnis muss mit dem Datum versehen werden, an dem das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Andernfalls kann der Arbeitnehmer auch hiergegen vorhgehen. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Stephan Schenk

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten