Arbeitszeugnis

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Arbeitszeugnisse – ein ewiger Streitpunkt

Arbeitszeugnisse sind wichtig für den Arbeitnehmer bei einer Stellensuche. Daher muss sorgfältig darauf geachtet werden, welcher Inhalt und welche Benotung jeweils in dem Zeugnis steckt oder versteckt ist.

Aktuell hat sich das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 18.11.2014 (9 AZR 584/13) mal wieder mit der Frage der Benotung der Leistungen einer Arbeitnehmerin in deren Arbeitszeugnis beschäftigen müssen. Streitig war konkret, welche in den Formulierungen versteckte Zeugnisnote „durchschnittlich“ ist.

Bisher galt als Durchschnitt die Note „befriedigend“ bzw. „3“ (zu unser vollen Zufriedenheit oder stets zu unserer Zufriedenheit“). Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schlechter als durchschnittlich benoten, muss er darlegen und beweisen, dass die Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers eben tatsächlich schlechter als der Durchschnitt waren. Will hingegen der Arbeitnehmer eine überdurchschnittliche Bewertung vor dem Arbeitsgericht erstreiten, muss er hingegen seinerseits vortragen und beweisen, dass seine Leistungen auch überdurchschnittlich waren, was naturgemäß in der Regel sehr schwer sein wird, da meist unklar und schlecht messbar ist, was „überdurchschnittliche“ Leistungen in dem konkreten Arbeitsverhältnis sind und Einzelbeispiele für gute Leistungen keine Aussagekraft haben, weil ja die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses beurteilt werden soll.

In dem Fall, welchen das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte, machte daher eine Arzthelferin aus Berlin geltend, dass heutzutage faktisch der Durchschnitt bei der Zeugnisnote „2“ („stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ oder „zu unserer vollsten Zufriedenheit“) liegt. Dies ergab jedenfalls eine wissenschaftliche Untersuchung aus dem Jahre 2011, die zu dem Ergebnis kam, dass ca. 86 % der Benotungen auf die Noten „gut“ oder sogar „sehr gut“ entfielen.

Daher war die Arbeitnehmerin der Meinung, dass der Arbeitgeber deshalb für die „unterdurchschnittliche“ Benotung ihrer Leistungen mit der Note „3“ darlegungs- und beweispflichtig sei.

Das Arbeitsgericht Berlin und das Landesarbeitsgericht teilten diese Auffassung. Demgegenüber hat das Bundesarbeitsgericht aber an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten und nochmals bestätigt, dass unabhängig vom faktischen Benotungsverhalten der Arbeitgeber die Durchschnittsnote weiter die „3“ ist. Diese liegt nun einmal genau in der Mitte zwischen „1“ und „6“.

Zudem, so das Bundesarbeitsgericht, sei nicht auszuschließen, dass viele Zeugnisse Gefälligkeitsbenotungen enthielten, die nicht die tatsächlichen Leistungen widerspiegeln würden und damit dem Wahrheitsgebot des Zeugnisrechts (§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO) nicht entsprechen.

Damit bleibt für den Arbeitnehmer auch zukünftig die schwere Aufgabe bestehen, das Arbeitsgericht von seinen überdurchschnittlichen Leistungen zu überzeugen, wenn er eine bessere Benotung als „3“ erstreiten will.

Henrik Thiel

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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