Arzthaftungsrecht in der Praxis: freie Entscheidung Patient/Arzt und ärztliche Sorgfaltspflicht

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Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.

Freie Entscheidung Patient/Arzt

Sowohl Arzt als auch Patient haben grundsätzlich die freie Entscheidung: der Patient, zu welchem Arzt er sich begibt und von wem er sich behandeln lässt, der Arzt, ob er die Behandlung übernimmt – außer in Notfällen oder wenn er Bereitschaftsdienst hat – und welche Behandlungsmethode er auswählt. Ein Kassenarzt kann die Behandlung nur ablehnen wegen Überbelastung oder bei einem nachhaltig gestörten Vertrauensverhältnis.

Jeder Patient hat das Recht, im Krankenhaus die sogenannten Wahlleistungen in Anspruch zu nehmen und dadurch qualitative Vorteile in Bezug auf Unterkunft und Verköstigung ebenso wie das Recht auf die medizinische Leistung des Chefarztes zu erwerben.

Ärztliche Sorgfaltspflicht

Die Sorgfaltspflicht betrifft alle Bereiche des ärztlichen Handelns. Sämtliche Pflichten sind sorgfältig und gewissenhaft zu erfüllen. Das bedeutet, dass der Arzt eine am neuesten Stand der Wissenschaft ausgerichtete Behandlung schuldet. Er muss sich auch auf seinem Fachgebiet stetig fortbilden und Informationen über aktuelle Fachliteratur einholen. Der Sorgfaltsmaßstab ist objektiv zu bestimmen. Die gebotene Sorgfalt ist die des besonnen und gewissenhaften Arztes des jeweiligen Fachgebiets. Die objektive Betrachtung schließt den Einwand der Unkenntnis bestimmter Behandlungsrisiken durch den Arzt aus, wenn diese in Fachkreisen bekannt sind. Übersieht der Arzt neue Behandlungsmethoden und hält er an Überholtem fest, so handelt er nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1978, 587) pflichtwidrig. Standard ist allerdings nicht das jeweils aktuellste Therapiekonzept.

Medizingeschädigte Patienten sollten bei der Suche des zu vertretenden Anwaltsbüros vor allem auf folgende fünf Punkte achten:

1. Kompetenz

Diese basiert auf dem Erfahrungsschatz der Kanzlei auf dem Gebiet des Medizinrechts. Jahrzehntelange Erfahrungen zahlen sich eher aus als wenige Berufsjahre.

2. Qualifizierung

Diese basiert auf der Erfolgsstatistik: Mehrere hunderte nachweisbare Prozesserfolge in wenigen Jahren lassen eher auf die Qualität der Kanzlei schließen als beispielsweise ein gutes Dutzend aufgeführte Fälle.

3. Fachanwaltschaft

Rechtsanwälte, die den Titel „Fachanwalt für Medizinrecht“ tragen, weisen nach, dass sie auf diesem Gebiet über besondere praktische und theoretische Kenntnisse verfügen, die Anwälte ohne diesen Titel gerade nicht vorweisen können.

4. Teamarbeit

Es ist einleuchtend, bei der Auswahl des Anwaltsbüros auf ein Team erfahrener Rechtsanwälte zurückzugreifen. Nur so ist gewährleistet, dass durch regelmäßigen kanzleiinternen Austausch und Hilfestellungen untereinander das bestmögliche Ziel für den Mandanten erreicht wird. In Klein- oder Kleinstkanzleien fehlt gerade diese Möglichkeit, ganz unabhängig von den Komplikationen in Urlaubs- oder Krankheitsfällen sowie sonstigen Abwesenheiten des Bearbeiters.

5. Ortsnähe

Schließlich liegt es bereits aus pragmatischen Gründen auf der Hand, dass ein medizingeschädigter Mandant aus z. B. Südbayern nicht unbedingt eine Kanzlei an der Nordseeküste involvieren sollte und umgekehrt.



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