Arzthaftungsrecht in der Praxis: Prozesserfolg vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht

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Hanseatisches Oberlandesgericht 

Fehlerhafte Wirbelsäulenoperation mit Keimbefall des DSS-Instrumentariums, Hanseatisches OLG, Az.: 1 W 78/15

Chronologie:

Der Klägerin wurde im Jahre 2010 seitens des Beklagten zu 1) im Hause des Beklagten zu 2) ein DSS-Instrumentarium im Wirbelsäulensegment L5/S1 implantiert, woraufhin es zu einem Keimbefall und dem späteren Erfordernis der Explantation des DSS-Instrumentariums kam.

Verfahren:

Nach diesseitiger Übernahme der Angelegenheit im vorgerichtlichen Verfahren im Jahre 2014 wurde der Versuch unternommen, die Angelegenheit bei der Schlichtungsstelle der Norddeutschen Ärztekammern überprüfen zu lassen. Ein solches Verfahren scheiterte jedoch, da die gegnerischen Parteien ihr erforderliches Einverständnis mit der Begründung ablehnten, dass bereits eine Verjährung der im Jahre 2010 stattgehabten Behandlung eingetreten sei. Trotz schriftlicher Widerlegung des Einwandes hielten die gegnerischen Parteien an selbigem fest und versagten der nunmehrigen Klägerin die Überprüfung der Angelegenheit bei der Schlichtungsstelle. Infolge der Beauftragung eines privaten Sachverständigen kam es sodann zur Klageeinreichung unter Beantragung von Prozesskostenhilfe beim Landgericht Hamburg, welches sich der Auffassung der gegnerischen Parteien anschloss und der Klägerin aufgrund angeblich eingetretener Verjährung die Erfolgsaussichten des Prozesses absprachen und somit ebenfalls ihr PKH-Gesuch zurückwiesen. Gegen den entsprechenden Beschluss des Landgerichtes Hamburg wurde sofortige Beschwerde zum Hanseatischen Oberlandesgericht eingelegt, welches mittels Beschluss vom 29.10.2015 ausdrücklich bestätigte, dass unter keinem der seitens der gegnerischen Parteien beschriebenen Gesichtspunkte eine Verjährung zu Lasten der Klägerin und Antragstellerin anzunehmen sei. Entsprechend wurde der angefochtene Beschluss des erstinstanzlichen Gerichtes aufgehoben und an das Landgericht Hamburg mit der Maßgabe der neuerlichen Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates zurückverwiesen. 

Anmerkung von Ciper & Coll.:

Vermehrt wird sowohl im vorgerichtlichen als auch im gerichtlichen Verfahren seitens der gegnerischen Parteien der Versuch unternommen, unter unrechtmäßiger Erhebung der Einrede der Verjährung den geschädigten Patienten die Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu erschweren. Dabei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass die grundsätzlich dreijährige Verjährungsfrist in arzthaftungsrechtlichen Angelegenheiten im Regelfall erst mit Ende desjenigen Jahres zu laufen beginnt, in dem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt hat oder infolge von grob fahrlässiger Unkenntnis nicht erlangt hat. Eine positive Kenntnis oder aber eine grob fahrlässige Unkenntnis dürfen jedoch nur zurückhaltend angenommen werden. Soweit dies nicht der Fall ist, sollten entsprechend anderslautende Entscheidungen angefochten werden.

Medizingeschädigte Patienten sollten bei der Suche des zu vertretenden Anwaltsbüros vor allem auf folgende fünf Punkte achten

1. Kompetenz

Diese basiert auf dem Erfahrungsschatz der Kanzlei auf dem Gebiet des Medizinrechts. Jahrzehntelange Erfahrungen zahlen sich eher aus als wenige Berufsjahre.

2. Qualifizierung

Diese basiert auf der Erfolgsstatistik: Mehrere hundert nachweisbare Prozesserfolge in wenigen Jahren lassen eher auf die Qualität der Kanzlei schließen als beispielsweise ein gutes Dutzend aufgeführte Fälle.

3. Fachanwaltschaft

Rechtsanwälte, die den Titel „Fachanwalt für Medizinrecht“ tragen, weisen nach, dass sie auf diesem Gebiet über besondere praktische und theoretische Kenntnisse verfügen, die Anwälte ohne diesen Titel gerade nicht vorweisen können.

4. Teamarbeit

Es ist einleuchtend, bei der Auswahl des Anwaltsbüros auf ein Team erfahrener Rechtsanwälte zurückzugreifen. Nur so ist gewährleistet, dass durch regelmäßigen kanzleiinternen Austausch und Hilfestellungen untereinander das bestmögliche Ziel für den Mandanten erreicht wird. In Klein- oder Kleinstkanzleien fehlt gerade diese Möglichkeit, ganz unabhängig von den Komplikationen in Urlaubs- oder Krankheitsfällen sowie sonstigen Abwesenheiten des Bearbeiters.

5. Ortsnähe

Schließlich liegt es bereits aus pragmatischen Gründen auf der Hand, dass ein medizingeschädigter Mandant aus z. B. Südbayern nicht unbedingt eine Kanzlei an der Nordseeküste involvieren sollte und umgekehrt.



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