Arzthaftungsrecht in der Praxis: Prozesserfolg vor dem Landgericht Bielefeld!

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Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.

Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da die Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser außergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als „schicksalhaftes Geschehen“ abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C. Ciper LL.M., Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im Nachfolgenden einen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor:

Landgericht Bielefeld

Fehlerhaft behandelte Cholesteatom-Erkrankung, 10.000,- Euro, LG Bielefeld, Az.: 4 O 267/14

Chronologie

Die Klägerin litt an wiederholten Cholesteatom-Erkrankungen, wegen derer sie bereits operativ behandelt worden war. Sie begab sich aufgrund wiederkehrender Entzündungsprozesse im Ohr mit einhergehenden Schmerzen in die Praxis des Beklagten, der lediglich Antibiotika verschrieb, ohne weitergehende Untersuchungen vorzunehmen. Auf Drängen der Klägerin erfolgte nach über einem Jahr sodann die Überweisung an eine Medizinische Hochschule, wo ein erneuter Befall mit einem Cholesteatom festgestellt wurde.

Verfahren

Der vom Gericht bestellte Sachverständige konstatierte, dass aufgrund der vorangegangenen Erkrankungen bekannt war, dass das Risiko einer Wiedererkrankung erhöht war. Bei rezidivierenden Beschwerden, so wie hier, wäre es spätestens nach 12 Monaten erforderlich gewesen, weitere Befunde zu erheben und operativ einzugreifen. Ein mehrmonatiger Leidensweg wäre der Klägerin dadurch erspart worden. Das Gericht hat den Parteien sodann einen Vergleich über eine Abfindung von pauschal 10.000,- Euro vorgeschlagen, worauf diese sich eingelassen haben.

Anmerkungen von Ciper & Coll.

Bereits vorgerichtlich wandten sich die Prozessvertreter der Klägerin an den Haftpflichtversicherer des Beklagten, der jedoch jedwede Haftung ablehnte. Dabei übersah der Versicherer einmal mehr, dass aufgrund des Vorliegens eines Befunderhebungsfehlers im Sinne von § 630h Abs. 5 S. 2 BGB eine Beweislastumkehr dahingehend anzunehmen ist, dass zu vermuten ist, dass der eingetretene Schaden Folge der unterbliebenen Befunderhebung ist. In solchen Fällen bleibt dem Geschädigten nichts Weiteres übrig, als gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so wie hier, stellt RA Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest.

Medizingeschädigte Patienten sollten bei der Suche des zu vertretenden Anwaltsbüros vor allem auf folgende fünf Punkte achten

1. Kompetenz

Diese basiert auf dem Erfahrungsschatz der Kanzlei auf dem Gebiet des Medizinrechts. Jahrzehntelange Erfahrungen zahlen sich eher aus als wenige Berufsjahre.

2. Qualifizierung

Diese basiert auf der Erfolgsstatistik: Mehrere hundert nachweisbare Prozesserfolge in wenigen Jahren lassen eher auf die Qualität der Kanzlei schließen als beispielsweise ein gutes Dutzend aufgeführte Fälle.

3. Fachanwaltschaft

Rechtsanwälte, die den Titel „Fachanwalt für Medizinrecht“ tragen, weisen nach, dass sie auf diesem Gebiet über besondere praktische und theoretische Kenntnisse verfügen, die Anwälte ohne diesen Titel gerade nicht vorweisen können.

4. Teamarbeit

Es ist einleuchtend, bei der Auswahl des Anwaltsbüros auf ein Team erfahrener Rechtsanwälte zurückzugreifen. Nur so ist gewährleistet, dass durch regelmäßigen kanzleiinternen Austausch und Hilfestellungen untereinander das bestmögliche Ziel für den Mandanten erreicht wird. In Klein- oder Kleinstkanzleien fehlt gerade diese Möglichkeit, ganz unabhängig von den Komplikationen in Urlaubs- oder Krankheitsfällen sowie sonstigen Abwesenheiten des Bearbeiters.

5. Ortsnähe

Schließlich liegt es bereits aus pragmatischen Gründen auf der Hand, dass ein medizingeschädigter Mandant aus z. B. Südbayern nicht unbedingt eine Kanzlei an der Nordseeküste involvieren sollte und umgekehrt.



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