Arzthaftungsrecht in der Praxis: Regulierungsverweigerungen von Versicherern führen zu Prozessen

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Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:

Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser außergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als „schicksalhaftes Geschehen“ abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden Prozesserfolge der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:

Landgericht Nürnberg-Fürth

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Querschnittslähmung Th7 nach Kompressionsfraktur des vierten BW, 120.000,- Euro, LG Nürnberg-Fürth, Az.: 4 O 6300/12

Chronologie

Der Kläger begab sich aufgrund von Rückenschmerzen in die Klinik der Beklagten. Es wurde eine Impressionsfraktur diagnostiziert und ein operativer Eingriff vorgenommen. Nach der Operation stellte sich eine komplette Querschnittslähmung ab BW 4 ein. Der Kläger ist nun rollstuhlabhängig, leidet an Inkontinenz und ist gesundheitlich stark eingeschränkt.

Verfahren

Der vom Landgericht Nürnberg-Fürth beauftragte Sachverständige stellte fest, dass es bei einer konservativen Behandlung nicht zu der Querschnittslähmung gekommen wäre. Diese sei durch die Fehlplatzierung von Pedikelschrauben verursacht worden. Über konservative Behandlungsalternativen war der Patient nicht aufgeklärt worden. Die Parteien schlossen sodann einen Vergleich, wonach die Beklagten ein Schmerzensgeld von 80.000 Euro sowie materiellen Schadenersatz für die Vergangenheit von 40.000 Euro zahlt. Über die Zukunftsschäden werden weitere Verhandlungen erforderlich. Der Streitwert wurde mit rund 350.000 Euro festgelegt.

Anmerkungen von Ciper & Coll.

Da eine außergerichtliche Einigung nicht zustande kam, musste der Kläger gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die Parteien müssen nunmehr hinsichtlich der in der Zukunft anfallenden Kosten noch eine Einigung erzielen, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt D.C. Mahr, LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest.

Landgericht Düsseldorf

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Versicherungsrecht: Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers für Berufungsverfahren im Arzthaftungsprozess, LG Düsseldorf, Az. 21 S 166/12

Chronologie

Die Tochter der zwischenzeitlich verstorbenen Versicherungsnehmerin begehrt gegen den Rechtsschutzversicherer ihrer Mutter Kostenübernahme für die Einlegung der Berufung gegen ein erstinstanzliches klageabweisendes Urteil in einem Arzthaftungsfall. Der Versicherer, der bereits Deckungsschutz erteilt hatte, bestritt im Nachhinein den Auftrag der verstorbenen VN für diese Berufung.

Verfahren

Nachdem das Amtsgericht Düsseldorf (Az. 48 C 2329/11) die Klage zunächst als unbegründet abgewiesen hatte, mit der Begründung, es sei ein unbedingter Auftrag erforderlich gewesen, der nun nicht mehr beweisbar sei, konstatierte das befasste Landgericht Düsseldorf, dass es in solchen Fällen aber dann auf den „mutmaßlichen“ Willen des Verstorbenen ankäme. Das hatte das Amtsgericht ganz offensichtlich übersehen. Nach Auffassung des Gerichtes ließe sich in dem Fall gerade nicht gänzlich ausschließen, dass es dem mutmaßlichen Willen der Verstorbenen entsprochen hätte, gegen das klageabweisende Urteil in Berufung zu gehen, zumal die Verstorbene über eine Rechtsschutzversicherung verfügte. Daher habe sie ohnehin kein Prozess- und Kostenrisiko getragen und deshalb auch keinen ersichtlichen Grund dafür gehabt, von der Berufung Abstand zu nehmen. Das Gericht regte der Beklagten gegenüber daher an, seine eigene Position einmal selbstkritisch zu hinterfragen.

Anmerkungen von Ciper & Coll.

Es ist immer wieder ein leidiges Problem, das Verhältnis zwischen Anwaltschaft und Rechtsschutzversicherungen. Letztere sind oftmals aus wirtschaftlichen Gründen versucht, ihre Eintrittspflicht soweit es geht zu verweigern, beziehungsweise zu verzögern. Bedauerlich ist diese Taktik zumindest in den Fällen, in denen sich der VN durch seinen erlittenen Gesundheitsschaden im Bereich des Medizinrechtes schon ohnehin mit ganz anderen Problemen zu befassen hat, als sich auch noch mit der eigenen Rechtsschutzversicherung „herumschlagen“ zu müssen, so wie hier, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest.

Landgericht Berlin

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Fußheberparese nach Operation im Bereich der LWS 5/1, links, LG Berlin, Az.: 13 O 163/13

Chronologie

Der Kläger begab sich wegen des Verdachts auf einen lumbalen Bandscheibenvorfall L1/S1 in die Behandlung der Beklagten. Dort wurde er operiert. Nachfolgend stellten sich Taubheitsgefühle und Lähmungserscheinungen im linken Fuß ein. Seit der Operation leidet der Kläger unter diesen Symptomen.

Verfahren

Das Landgericht Berlin hat den Vorfall mittels eines medizinischen Sachverständigen für Neurochirurgie begutachten lassen. Im Ergebnis bestanden Zweifel daran, ob die streitgegenständliche Operation indiziert war. Außerdem kommt eine Haftung wegen unzureichender Eingriffsaufklärung in Betracht. Das Gericht hat den Parteien sodann einen Vergleichsvorschlag über 17.000 Euro (12.000 Euro Schmerzensgeld und 5000 Euro für den immateriellen Vorbehalt) sowie Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung des Klägers unterbreitet.

Anmerkung von Ciper & Coll.

Im vorliegenden Fall hält die Kammer den Vergleichsbetrag aufgrund der mit der Fußheberparese verbundenen dauerhaften Bewegungseinschränkungen für angemessen, so der sachbearbeitende Rechtsanwalt Daniel Mahr LLM.



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