Arzthaftungsrecht in der Praxis: Regulierungsverweigerungen von Versicherern führen zu Verfahren!

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Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.

Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da die Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser außergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als „schicksalhaftes Geschehen“ abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C. Ciper LL.M., Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im Nachfolgenden einen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor:

Landgericht Ulm

Fehlerhaft vorgenommene Lungenpunktion, 100.000,- Euro, LG Ulm, Az.: 6 O 119/13

Chronologie: 

Die Klägerin befand sich im Jahre 2011 wegen einer Lungenentzündung zur stationären Behandlung im Hause der Beklagten. Es erfolgte eine Punktierung der Lunge links. Im Rahmen des Eingriffs kam es behandlungsfehlerhaft zu einem Einstich in den Herzbeutel, welcher zu einer lebensbedrohlichen Situation der Klägerin führte. Sie musste mehrfach reanimiert werden und erlitt einen Sauerstoffmangel im Gehirn. 

Verfahren:

Das von der Gutachterkommission für Fragen ärztlicher Haftpflicht in Auftrag gegebene Gutachten hat einen Behandlungsfehler bestätigt. Dennoch lehnte die Beklagte die Anerkennung der Haftung bereits dem Grunde nach ab, sodass Klage erhoben wurde. 

Das Landgericht Ulm hat den Parteien einen Vergleich in Höhe von 45.000,00 € vorgeschlagen. Diesem ist die Klägerin nicht nähergetreten. 

Das daraufhin vom Landgericht Ulm in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten hat ebenfalls einen Behandlungsfehler bestätigt. Der Sachverständige führte aus, dass die unterlassene Erhebung eines Thorax-CTs fehlerhaft war. Aus seiner Sicht hätte zunächst ein Thorax-CT gefertigt werden müssen, bevor man einen so gefährlichen Eingriff vornimmt, der sich nach Anfertigung eines Thorax-CTs möglicherweise überhaupt nicht angeschlossen hätte. Weiterhin hat der Sachverständige auch die Vornahme des Eingriffs als fehlerhaft beschrieben. So war die Wahl des Katheders und auch das Nichterkennen, beziehungsweise Nichtbeachten der Warnzeichen problematisch. Trotz der Warnzeichen wurde der Eingriff fortgesetzt. Richtigerweise hätte der Eingriff jedoch abgebrochen werden müssen. Insgesamt ist daher von einem groben Behandlungsfehler auszugehen. 

Das Gericht hat den Parteien daraufhin einen Vergleich in Höhe von fast 100.000,- € vorgeschlagen. 

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Grobe Behandlungsfehler führen in Arzthaftungsprozessen zu Beweiserleichterungen, bis hin zur Beweislastumkehr zugunsten des Patienten. In der vorliegenden Sache hat der Gutachter einen derart groben Fehler konstatiert, stelle die sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist fest.

Medizingeschädigte Patienten sollten bei der Suche des zu vertretenden Anwaltsbüros vor allem auf folgende fünf Punkte achten:

1. Kompetenz

Diese basiert auf dem Erfahrungsschatz der Kanzlei auf dem Gebiet des Medizinrechts. Jahrzehntelange Erfahrungen zahlen sich eher aus als wenige Berufsjahre.

2. Qualifizierung

Diese basiert auf der Erfolgsstatistik: Mehrere hundert nachweisbare Prozesserfolge in wenigen Jahren lassen eher auf die Qualität der Kanzlei schließen als beispielsweise ein gutes Dutzend aufgeführte Fälle.

3. Fachanwaltschaft

Rechtsanwälte, die den Titel „Fachanwalt für Medizinrecht“ tragen, weisen nach, dass sie auf diesem Gebiet über besondere praktische und theoretische Kenntnisse verfügen, die Anwälte ohne diesen Titel gerade nicht vorweisen können.

4. Teamarbeit

Es ist einleuchtend, bei der Auswahl des Anwaltsbüros auf ein Team erfahrener Rechtsanwälte zurückzugreifen. Nur so ist gewährleistet, dass durch regelmäßigen kanzleiinternen Austausch und Hilfestellungen untereinander das bestmögliche Ziel für den Mandanten erreicht wird. In Klein- oder Kleinstkanzleien fehlt gerade diese Möglichkeit, ganz unabhängig von den Komplikationen in Urlaubs- oder Krankheitsfällen sowie sonstigen Abwesenheiten des Bearbeiters.

5. Ortsnähe

Schließlich liegt es bereits aus pragmatischen Gründen auf der Hand, dass ein medizingeschädigter Mandant aus z. B. Südbayern nicht unbedingt eine Kanzlei an der Nordseeküste involvieren sollte und umgekehrt.



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