Arzthaftungsrecht in der Praxis: Regulierungsverweigerungen von Versicherern führen zu Verfahren!

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Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.

Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da die Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser außergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als „schicksalhaftes Geschehen“ abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C. Ciper LL.M., Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im Nachfolgenden einen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor:

Landgericht Bochum: Pneumothorax und Schädigung eines Lungenflügels nach künstlicher Beatmung bei Kind, 30.000,- Euro, LG Bochum, Az.: I – 6 O 323/15  

Chronologie

Der Kläger befand sich aufgrund von Lungenproblemen in stationärer Behandlung. Er wurde zunächst künstlich beatmet. Nach Beendigung der Behandlung kam er in das Haus der Beklagten, wo er extubiert und ihm eine nasogastrale Sonde gelegt wurde. Es kam zu einem Pneumothorax, zudem trat auch Kontrastmittel über die Sonde in einen Lungenflügel ein.

Verfahren

Der Versicherer der Beklagten hatte vorgerichtlich die Haftung dem Grunde nach abgewiesen, sodass der Kläger gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen musste. Ein Sachverständiger auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin stellte im Ergebnis unter anderem fest, dass die weitere Verabreichung von Nahrung über die Sonde zu einer Verschlechterung des gesamten Gesundheitszustands sowie voraussichtlich zu einer weitergehenden Schädigung des bereits vorgeschädigten Lungenflügels geführt habe. Daraufhin einigten sich die Parteien vergleichsweise auf eine Abfindung von 30.000,- Euro.

Anmerkungen von Ciper & Coll.

Nachdem der gerichtlich bestellte Gutachter bereits dem Grunde nach die Haftung der Beklagten festgestellt hatte, verzichtete das Gericht auf die Einholung eines weiteren pneumologischen Gutachtens, da sich die Parteien über eine Vergleichssumme einigen konnten. Das Verfahren hätte sich anderenfalls noch lange Zeit hinziehen können, stellt RA Dr. D. C. Ciper LL.M., Fachanwalt für Medizinrecht, fest.



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