Arzthaftungsrecht - wann verjähren Ansprüche wegen Behandlungsfehlern?

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Die Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Patienten verjähren binnen 3 Jahren ab Kenntnis vom Anspruchsgrund. Die danach maßgebliche Kenntnis hat der Patient, wenn er die wesentlichen Gegebenheiten des Behandlungsverlaufs kennt und sich daraus auch für ihn als medizinischem Laien ergibt, dass diese Vorgehensweise von der üblichen Vorgehensweise eines Arztes abweicht und somit ein Behandlungsfehler vorliegen könnte.

Aber: Kenntnis vom Misserfolg der Behandlung gibt nicht ohne weiteres Kenntnis von einem Behandlungsfehler. Und die Kenntnis von einem Behandlungsfehler verschafft noch nicht notwendigerweise Kenntnis von seiner Ursächlichkeit für den Misserfolg. Der bloße, nicht durch Tatsachen unterlegte Verdacht, dass ein Fehler vorliegt, genügt nicht, um den Lauf der Verjährung in Gang zu setzen. Das wird  aus Patientensicht vielfach übersehen und daher vielfach vorschnell von einer Verjährung ausgegangen.

Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die vorbeschriebene Kenntnis vom Behandlungsfehler durch den Patienten erlangt wurde. Beispiel: der Patient wird im Dezember 2009 Opfer eines Narkosefehlers und gewinnt sein Bewusstsein nach Wiedergenesung mit Kenntnis der wesentlichen haftungsbegründenden Tatsachen erst wieder im Januar 2010. Dann tritt ausgehend von der Kenntniserlangung des Patienten im Hinblick auf dem Behandlungsfehler (Januar 2010) erst 3 Jahre nach Ablauf des Jahres 2010 die Verjährung ein, also am 31.12.2013.

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Michael Timpf

www.arzthaftung24.de


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