Auch bei sexueller Belästigung gibt es Einzelfallentscheidungen

  • 1 Minuten Lesezeit

So geschehen in dem Fall, den das BAG am 20.11.2014 (2AZR 651/13) entschieden hat.

In diesem Fall hat die Berührung und verbale Bewunderung der Brust einer Reinigungskraft durch einen Mitarbeiter des Kundenunternehmens der Reinigungsfirma für eine fristlose Entlassung nicht gereicht.

Die Reinigungskraft hatte ihrem Arbeitgeber berichtet, dass der Mann zu ihr sagte, sie habe einen schönen Busen und berührte diesen mit der Hand. Sie sagte, dass sie das nicht wünsche und er hielt sich daran, indem er von ihr abließ.

Der Arbeitgeber des Mannes wurde über den Vorfall informiert und es gab eine Aussprache mit ihm. Er bereute, sagte, er habe sich vergessen, er schäme sich und es tue ihm furchtbar leid, es werde nie wieder vorkommen. Bei der Frau entschuldigte sich der Mann und zahlte ein Schmerzensgeld, woraufhin die Frau die Strafanzeige zurückzog, die sie inzwischen erstattet hatte. Es gab also auch kein Strafverfahren. Dennoch wurde dem Mann fristlos gekündigt.

Er klagte. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Vor LAG und BAG bekam er Recht.

Zwar handelte es sich für die Gerichte klar um sexuelle Belästigung aber es sprachen einige Fakten für den Mann.

  1. Er hatte 16 Jahre lang ohne Fehl und Tadel für seinen Arbeitgeber gearbeitet,
  2. Ihm war nicht klar, dass die Frau seine Annäherungen nicht wollte und nicht mit ihm geflirtet hat.
  3. Er hat ihr Schmerzensgeld gezahlt und sich bei ihr entschuldigt.

Das Urteil des BAG allerdings ist kein Freifahrschein zum „Anfassen“. Im Urteilsspruch wird sehr deutlich, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt. Die fristlose Kündigung war hier demzufolge aus den vorgenannten Gründen nicht gerechtfertigt.

Dennoch sollte jedem klar sein, dass man bei allem, was auch nur im Entferntesten nach sexuellen Handlungen aussieht, größte Vorsicht geboten ist. Enthaltsamkeit am Arbeitsplatz ist immer der richtige Weg. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Sandra Flämig

Beiträge zum Thema