Auch ein Erinnerungsschreiben vom Verein EuroConsum e.V. erhalten? Ich berate Sie.

  • 4 Minuten Lesezeit

Mir wurde ein Schreiben des Vereins EuroConsum e.V. zur Prüfung vorgelegt, mit dem nach einer vorangegangenen "Unterlassungsaufforderung und Konsultation zur Vermeidung eines Rechtsstreits" an die Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung erinnert wird. Wenn Sie auch ein solches Schreiben erhalten haben, stehe ich auch Ihnen für eine Beratung zur Verfügung.

Zur Abmahntätigkeit des Vereins EuroConsum e.V.:


Bei dem Verein EuroConsum e.V. handelt es sich nach eigenen Angaben um einen Verbrauchendenschutzverband, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Der Verein ist mir aus meiner Tätigkeit bereits hinlänglich bekannt. In der Vergangenheit hatten sich nämlich wiederholt Betroffene an mich gewandt, die Post von dem Verein erhalten hatten. Der Verein geht gegen Wettbewerbsverstöße vor. Ein entsprechendes Schreiben des Vereins hat den Betreff „Unterlassungsaufforderung und Konsultation zur Vermeidung eines Rechtsstreits“. Bei einem solchen Schreiben handelt es sich um eine Abmahnung. Thema der mir vorliegenden Abmahnschreiben des Vereins waren unter anderem:


  • fehlende Angabe des Grundpreises,
  • Werbung mit veralteten Testergebnissen,
  • unzulässige gesundheitsbezogene Werbeaussagen bei dem Angebot von Lebensmitteln oder alkoholischen Getränken,
  • fehlende Hinweise nach Biozid-Verordnung,
  • Verstöße gegen Informationspflichten bei dem Angebot von Lebensmitteln und
  • die unzulässige Benutzung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ bzw. „Psychotherapeut“.

Wer zu einer Abmahnung des Vereins eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt, der sollte unbedingt sicherstellen, dass er die Unterlassungsverpflichtungen auch einhält. Anderenfalls droht neuer Ärger mit dem Verein. In einem mir vorliegenden Fall hatte der Verein nach einem vorangegangenen Abmahnverfahren und Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung eine Überprüfung der Einhaltung der abgegebenen Erklärung durchgeführt und hierbei Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtungen festgestellt. In einem dann folgenden Schreiben der Anwälte des Vereins wegen „Nachverstoß“ ging es dann


  • einerseits um „die Zumessung der Konventionalstrafe einschließlich der Ausübung des Ermessens.“ und
  • andererseits um „die Geltendmachung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen“

Über diesen Fall hatte ich hier mit dem folgenden Beitrag berichtet:


Auch ein Schreiben der Gesellschaft für Prozessführung wegen Nachverstoß erhalten?


Zu den Erinnerungsschreiben des Vereins:


Wer zu einer Abmahnung des Vereins EuroConsum e.V. keine Unterlassungserklärung abgibt, sondern zunächst lediglich die Abmahnkosten bezahlt, der kann mit einem Erinnerungsschreiben des Vereins rechnen. Mir liegen mehrere Fälle vor, in denen entsprechende Erinnerungsschreiben mit dem folgenden Inhalt versandt worden sind:


Unterlassungsaufforderung und Konsultation zur Vermeidung eines Rechtsstreits

hier: Erinnerung


Sehr geehrte Damen und Herren,


Leider hat uns auf unsere Unterlassungsaufforderung vom … , die wir Ihnen in der Anlage nochmals übersenden, noch keine Erklärung erreicht, mit der die Wiederholungsgefahr ausgeräumt wurde.


Diesbezüglich verweisen wir ergänzend auf den Inhalt des Konsultationsschreibens vom … und die dort gesetzten Fristen. Dieses Schreiben hebt einen etwaig bestehenden Verzug nicht auf.


Bitte nehmen Sie die Sache in Ihrem eigenen Interesse ernst.



Mit freundlichen Grüßen,

DER VORSTAND“


Auffällig ist an den mir vorliegenden Erinnerungsschreiben die Tatsache, dass diese noch vor Ablauf der in den Abmahnschreiben gesetzten Fristen für die Abgabe der geforderten Unterlassungsverpflichtungserklärung an die Betroffenen versandt worden waren. Dem Verein ist also ganz offensichtlich sehr daran gelegen, dass zu einer ausgesprochenen Abmahnung auch eine Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen abgegeben wird.


Unterlassungsverpflichtung abgeben oder doch lieber nicht?


Wenn der Verein EuroConsum e.V. berechtigterweise ein wettbewerbswidriges Verhalten beanstandet, dann sollten Sie natürlich so schnell wie möglich die erforderlichen Änderungen vornehmen, um das Verhalten einzustellen. Ob es dagegen sinnvoll ist, wie von dem Verein geforderten einer Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, das steht auf einem anderen Blatt. In bestimmten Fällen kann es nämlich durchaus Gründe dafür geben, sich ganz bewusst gegen die Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber dem Verein zu entscheiden und stattdessen lieber eine gerichtliche Entscheidung ergehen zu lassen.


Bei der Entscheidung über die Reaktion auf eine Abmahnung oder ein Erinnerungsschreiben des Vereins können ganz unterschiedliche Aspekte eine Rolle spielen, die von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängen. Gern erläutere ich Ihnen auf der Grundlage Ihres konkreten Falles, welche Aspekte Sie berücksichtigen sollten. Natürlich erörtere ich mit Ihnen in diesem Zusammenhang die Vor- und Nachteile der verschiedenen Handlungsalternativen und spreche sodann eine konkrete Handlungsempfehlung aus.


Meine Empfehlungen:


  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig eine vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung.
  2. Leisten Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung.
  3. Lassen Sie sich zunächst fachkundig anwaltlich beraten.


Zu mir und meiner Tätigkeit:


Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Betroffene, die eine Abmahnung erhalten haben. Daher verfüge ich über Erfahrung aus einer Vielzahl von entsprechenden Verfahren.


Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.


Sie haben auch Post vom Verein EuroConsum e.V. erhalten?


Sie haben auch eine Abmahnung oder eine Erinnerungsschreiben vom Verein EuroConsum e.V. erhalten?


  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de

Foto(s): Andreas Kempcke

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