Auch ein nicht im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht ist bindend

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Immer mehr Menschen denken darüber nach, ihr Vermögen möglichst steuer- und kostengünstig auf ihre Kinder zu übertragen. Bei selbst bewohnten Immobilien besteht für den Veräußerer das Problem, dass er nicht sofort nach der Schenkung aus der Immobilie ausziehen will. Er möchte sich sicher sein, so lange wie möglich in der Immobilie wohnen zu bleiben. Aus diesem Grund kann er sich von seinen Kindern ein sogenanntes Wohnrecht einräumen lassen. Im Idealfall wird dieses Wohnrecht auch im Grundbuch zur Immobilie eingetragen. So ist der Veräußerer in jedem Fall geschützt. Sollten die Kinder die Immobilie veräußern, darf auch der neue Erwerber den Veräußerer nicht aus der Immobilie werfen. Ist das Wohnrecht nicht im Grundbuch gesichert, muss das Kind, das die Immobilie erhält, in jedem Fall sicherstellen, dass der Veräußerer das Wohnrecht weiter ausüben kann. Andernfalls macht sich das Kind schadensersatzpflichtig. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg so entschieden. Ein Ehemann war verstorben. Er hatte eine Ehefrau und Töchter hinterlassen. Zum Nachlass gehörte das Wohnhaus, in dem die Familie vorher gelebt hatte. Die Witwe und die Töchter beerbten den Verstorbenen. Sie entschieden, die Immobilie auf den Enkel zu übertragen. Die Witwe, die Töchter und der Enkel hatten sich bereits vor dem Verkauf des Hauses schriftlich darauf geeinigt, dass die Witwe auch dann im Haus wohnen bleiben darf, wenn der Enkel die Immobilie übernimmt. Eine Eintragung des Wohnrechtes im Grundbuch unterblieb. Nach etwa eineinhalb Jahren kündigte der Enkel seiner Großmutter das Nutzungsverhältnis und verkaufte die Immobilie. Die Witwe klagte dagegen. Das Gericht stellte fest, dass ihr ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht an der Immobilie zusteht. Durch den Verkauf der Immobilie machte sich der Enkel gegenüber seiner Großmutter schadensersatzpflichtig.

Grundsätzlich empfiehlt es sich immer, ein Wohnrecht im Grundbuch einzutragen. Jedoch ist auch die Wirkung eines nur schuldrechtlich eingeräumten Wohnrechts nicht zu unterschätzen. Der Erwerber ist in jedem Fall verpflichtet, das Wohnrecht zu gewähren. Kann er dies nicht mehr, da er die Immobilie veräußert hat, muss er Schadensersatz leisten.

Bei Fragen rund um Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Erbrecht steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Krasa, gerne mit Rat und Tat zur Seite.


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