Auch ein Planervertrag zwischen Architekt und Verbraucher kann widerrufen werden

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Das Landgericht und das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG-Urteil vom 17. Juli 2018 – Az. 10 U 143/17) haben entschieden, dass ein Verbraucher einen Planervertrag mit einem Architekten zur Errichtung eines Bauvorhabens widerrufen kann. Ein Architekt hatte den Verbraucher auf Zahlung von Architektenhonorar für Planungsleistungen für zwei Bauvorhaben in Anspruch genommen. Die Gerichte haben entschieden, dass ein Honoraranspruch des Architekten gegen den Verbraucher deshalb ausscheide, weil der vom Architekten behauptete Planervertrag ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Verbrauchervertrag ist, den der Verbraucher fristgerecht widerrufen hat.

Ein Planervertrag stellt grundsätzlich auch dann keinen Vertrag über den Bau von neuen Gebäuden dar, wenn die Planerleistungen auf die Errichtung eines neuen Gebäudes gerichtet sind. Denn der Architekt schuldet vertraglich nur die Planung und nicht die Errichtung des Bauvorhabens. Somit aber war es dem Verbraucher möglich, den Planervertrag zu widerrufen.

Gut zu wissen: Seit der Einführung des neuen Bauvertragsrechts seit dem 01.01.2018 kann der Verbraucher auch einen Bauvertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang der Widerrufsbelehrung widerrufen (neu geregelt in § 650 l BGB).

Das neue Bauvertragsrecht hat Auswirkungen auch auf den Verbraucherschutz. So gilt als ein Kernpunkt der Neuregelung das Widerrufsrecht des Verbrauchers. Seit der Geltung des neuen Bauvertragsrechts kann der Verbraucher einen Bauvertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang der Widerrufsbelehrung, die nun zwingend vorgeschrieben ist, widerrufen (§ 650 l BGB). Fehlt die Widerrufsbelehrung, so besteht das Widerrufsrecht ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss fort. Widerruft der Verbraucher, gegenüber dem bereits Vorleistungen erbracht worden sind, so ist gegebenenfalls Wertersatz zu leisten.

Bei Problemen mit Ihrem Architekten oder dem Bauvertrag helfen wir Ihnen gern weiter.

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