Auch ein Warnschreiben des Verbands der Schweizerischen Uhrenindustrie erhalten?

  • 3 Minuten Lesezeit

Mir wurde hier in der Kanzlei ein Warnschreiben einer Anwaltskanzlei für den Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie zur Prüfung vorgelegt. Wenn auch Sie ein solches Schreiben erhalten haben, dann stehe ich gern auch Ihnen für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.

Zu dem hier vorliegenden Warnschreiben

In dem hier vorliegenden Schreiben wird zunächst ausgeführt, dass die Aufgabe des Verbands der Schweizerischen Uhrenindustrie u. a. sei, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu vertreten und zum Schutz und zur Entwicklung der schweizerischen Uhrenindustrie beizutragen. Insbesondere wache der Verband in Bezug auf Uhren über die korrekte Verwendung jeglicher Bezeichnungen, die eine Herkunft der jeweiligen Uhr oder wesentlicher Bestandteile davon aus der Schweiz zum Ausdruck bringen und gehe gegen den Missbrauch in diesem Bereich vor.

Im Zusammenhang mit Ausführungen zur Rechtslage wird auf einen Vertrag über den Schutz von Herkunftsangaben oder anderen geografischen Bezeichnungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der schweizerischen Eidgenossenschaft verwiesen. Sodann wird darauf hingewiesen, dass es auf der Grundlage dieses Vertrages, aber auch nach den Vorschriften des deutschen Markengesetzes bspw. verboten ist, Uhren zum Kauf anzubieten und zu vertreiben, die etwa die Bezeichnungen „Swiss Made“, „Geneva“ oder „Geneve“ aufweisen, wenn diese Uhren nicht tatsächlich auch in der Schweiz hergestellt wurden.

Im Weiteren wird auf Angebote des Angeschriebenen verwiesen, die sich auf Uhren beziehen, die mit dem Kennzeichen „Geneva“ gekennzeichnet sind. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den angebotenen Uhren nicht um Uhren handle, die aus der Schweiz, geschweige denn aus dem Kanton Genf stammen. Aufgrund dieser Handlungen stünden dem Verband grundsätzlich Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Vernichtung und auch von Erstattung nicht unerheblicher Abmahnkosten zu.

Zu den Forderungen in dem Schreiben

Mit dem Warnschreiben wird Gelegenheit gegeben, die Konsequenzen einer kostenpflichtigen Abmahnung zu vermeiden, indem der Angeschriebene sofort sein Angebot der entsprechenden Uhren aus dem Internet entfernt und diese Uhren auch in Zukunft nicht mehr zum Kauf anbietet. Für den Fall, dass eine Überprüfung ergeben würde, dass der Angeschriebene trotz der Warnung den Verkauf der Uhren fortsetze, müsse dieser damit rechnen, dass der Verband die Kanzlei beauftragen wird, ihn kostenpflichtig abzumahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufzufordern.

Meine Einschätzung

Sofern auch Sie ein entsprechendes Warnschreiben erhalten haben, sollten Sie dieses auf jeden Fall ernst nehmen und eine umfassende Überprüfung Ihrer Angebote veranlassen.

Sie haben eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben und zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert werden, stehe ich Ihnen gern für eine Beratung zur Verfügung.

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Zu mir und meiner Tätigkeit

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich abgemahnte Online-Händler und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

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Andreas Kempcke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht

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