Auch eine Abmahnung vom BPP über die Kanzlei Diesel Schmitt Ammer erhalten? Ich berate Sie.

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Rechtsanwalt Andreas Kempcke

Mir wurde eine Abmahnung des Vereins Bund Philatelistischer Prüfer e.V. (BPP) über die Kanzlei Diesel Schmitt Ammer zur Prüfung vorgelegt. Gerügt wird ein „Verstoß gegen Kennzeichenrechte“. Warum die mir vorliegende Abmahnung eine ganze Reihe von Fragen aufwirft, über die sich Betroffene unbedingt Gedanken machen sollten, erläutere ich im nachfolgenden Beitrag:

Zu der mir vorliegenden Abmahnung:

In der mir vorliegenden Abmahnung wird zunächst auf die Marke „BPP“ verwiesen, die zur Registernummer 39924648 unter anderem für das Prüfen von philatelistischen Sammlerobjekten und hierbei insbesondere für die Durchführung von Echtheitsprüfung eingetragen ist.

Im Weiteren wird unter Bezugnahme auf ein konkretes eBay-Angebot der folgende Vorwurf erhoben:

„Sie bewerben die vorgenannte Briefmarke sowohl in der Überschrift als auch unter der Rubrik „Artikelmerkmale“ verkaufswirksam mit dem Hinweis, sie sei BPP-geprüft. (…)

Der von Ihrem Angebot angesprochene Verkehr fast das Angebot dahin auf, dass die Briefmarke von einem legitimierten Prüfer unserer Partei in allen Teilen auf Echtheit geprüft worden ist. Dies trifft jedoch tatsächlich nicht zu. Bei den auf der Briefmarke angebrachten Prüfzeichen handelt es sich nicht um Abschläge von BPP- Prüfstempeln. Die Marke hat tatsächlich niemals einem autorisierten Mitglied unserer Partei im Rahmen einer Echtheitsprüfung vorgelegen. Indem Sie die vorstehende Briefmarke gleichwohl als BPP-geprüft bewerben und in den Verkehr bringen, verletzen Sie die Markenrechte unserer Partei.“

Im Weiteren werden gegenüber dem Abgemahnten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung sowie auf Auskunftserteilung und Kostenerstattung geltend gemacht. Dementsprechend wird der Abgemahnte aufgefordert,

  • eine hinreichend strafbewehrte und unwiderrufliche Unterlassungserklärung abzugeben,
  • Auskünfte zu erteilen und
  • Rechtsanwaltskosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 100.000,00 Euro zuzüglich Auslagen für den durchgeführten Testkauf zu erstatten.

Das Problem mit den Prüfzeichen auf Briefmarken:

Der Unterlassungsanspruch des BPP bezieht sich auf das Verletzungsmuster der Benutzung der Marke „BPP“ für Waren, für die keine Prüfung durch die Prüfer des BPP erfolgt ist.

Ein ganz grundsätzliches Problem ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass es eine Vielzahl von Briefmarken gibt, auf deren Rückseite Prüfzeichen angebracht sind, die das Zeichen „BPP“ enthalten. Ob das entsprechende Prüfzeichen echt ist bzw. ob die Briefmarke tatsächlich von einem Prüfer des BPP überprüft worden ist, dürfte in einer Vielzahl von Fällen jedoch nicht ohne weiteres nachvollziehbar sein. Dies bedeutet im Klartext: Wer nicht zweifelsfrei nachvollziehen und gegebenenfalls beweisen kann, dass das Prüfzeichen auf einer Briefmarke echt ist bzw. dass die Briefmarke tatsächlich von einem Prüfer des BPP überprüft worden ist, müsste sich hierüber zunächst Klarheit verschaffen oder er würde Gefahr laufen, dass ihm gegenüber der Vorwurf einer Markenrechtsverletzung erhoben wird.

Das Problem mit Unterlassung und Beseitigung:

Ein Unterlassungsanspruch ist eigentlich darauf gerichtet, dass ein bestimmtes Verhalten zukünftig unterlassen wird. Dies bedeutet bezogen auf den konkreten Fall: Die Marke „BPP“ soll zukünftig nicht mehr für Waren benutzt werden, für die keine Prüfung durch die Prüfer des BPP erfolgt war.

Nach der Rechtsprechung umfasst die Verpflichtung zur Unterlassung allerdings auch Maßnahmen zur Beseitigung. Dies bedeutet bezogen auf den konkreten Fall: Im Hinblick auf alte aber noch erreichbare Inhalte im Internet müssten Änderungen/Löschungen erfolgen. Im Hinblick auf in der Vergangenheit verkaufte Waren stellt sich die Frage nach einem Rückruf.

Das Problem mit dem Anspruch auf Auskunfterteilung und mit dem Anspruch auf Herausgabe des durch den rechtswidrigen Eingriff Erlangten:

In dem mir vorliegenden Fall wird ein weitreichender Anspruch auf Auskunfterteilung geltend gemacht. In diesem Zusammenhang erfolgt in dem Abmahnschreiben der folgende Hinweis:

„Wir weisen darauf hin, dass die Verjährungsvorschrift des § 852 Abs. 2 anzuwenden ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 12.05.2016 zu Az. I ZR 48/15, Rn. 94). Der Anspruch auf Herausgabe des durch den rechtswidrigen Eingriff Erlangten verjährt demnach in 10 Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung an.“

Meine Einschätzung: 

Die mir vorliegende Abmahnung des Vereins Bund Philatelistischer Prüfer e.V. wirft unter verschiedenen Aspekten Fragen auf. Wenn Sie auch eine Abmahnung des Vereins erhalten haben, sollten Sie sich zu den entsprechenden Fragestellungen unbedingt fachkundig anwaltlich beraten lassen, um teure Weiterungen zu vermeiden.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Leisten Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung.
  3. Lassen Sie sich zunächst fachkundig anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung des Vereins Bund Philatelistischer Prüfer e.V. (BPP) über die Kanzlei Diesel Schmitt Ammer erhalten haben:

  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de


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